Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2)Absatz 2Kontrollen gemäß Abs. 1 sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.Kontrollen gemäß Absatz eins, sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes zu erfassen.
(4)Absatz 4Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(6)Absatz 6Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, diesen die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Abs. 4 ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Absatz 4, ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.
(8)Absatz 8Sobald feststeht, dass eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ der Schifffahrtspolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
(9)Absatz 9Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 47, Mineralölsteuergesetz 1995 und Paragraph 86, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 18, Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Absatz eins, zu unterstützen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 GGBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GGBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 GGBG