Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
(2)Absatz 2Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.Im Falle der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des Paragraph 136, LFG anzuwenden.
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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