§ 7 GGBG Pflichten von Beteiligten

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
  1. (2)Absatz 2Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
  2. (3)Absatz 3Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:
    1. 1.Ziffer einssich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;
    3. 3.Ziffer 3nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
    4. 4.Ziffer 4die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und
    5. 5.Ziffer 5dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.
    Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  3. (4)Absatz 4Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:Der Verpacker hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
    2. 2.Ziffer 2wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
  5. (6)Absatz 6Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Befüller hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. 1.Ziffer einshat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
    2. 2.Ziffer 2hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
    3. 3.Ziffer 3darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
    4. 4.Ziffer 4hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;
    5. 5.Ziffer 5hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
    6. 6.Ziffer 6hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
    7. 7.Ziffer 7hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
    8. 8.Ziffer 8hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und
    9. 9.Ziffer 9hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.
  6. (7)Absatz 7Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
    2. 2.Ziffer 2die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, unddie Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und
    3. 3.Ziffer 3eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
  7. (8)Absatz 8Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Verlader hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er
    1. 1.Ziffer einsdarf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
    3. 3.Ziffer 3hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
    4. 4.Ziffer 4hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und
    5. 5.Ziffer 5hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
    Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  8. (9)Absatz 9Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Ein Fahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.
  9. (10)Absatz 10Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondereDer Entlader hat im Rahmen des Absatz eins, hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere
    1. 1.Ziffer einssich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
    2. 2.Ziffer 2vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
    3. 3.Ziffer 3alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
      1. a)Litera agefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
      2. b)Litera bden Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
      3. c)Litera csicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
    5. 5.Ziffer 5dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.
    Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 GGBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GGBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

186 Entscheidungen zu § 7 GGBG


Entscheidungen zu § 7 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 4 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 6 GGBG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 8 GGBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 GGBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 GGBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 GGBG
§ 8 GGBG