§ 25 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;
    2. 2.Ziffer 2sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
    3. 3.Ziffer 3sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine dem ADN widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist und deren Verfügbarkeit gegebenenfalls mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung vor einem Umschlag zu klären;
    5. 5.Ziffer 5sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    6. 6.Ziffer 6dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
    7. 7.Ziffer 7sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
    8. 8.Ziffer 8sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden,
    9. 9.Ziffer 9dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und
    10. 10.Ziffer 10sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks
    1. 1.Ziffer einsvor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste ordnungsgemäß auszufüllen;
    2. 2.Ziffer 2Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;
    3. 3.Ziffer 3sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    5. 5.Ziffer 5sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
    6. 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    7. 7.Ziffer 7sicherzustellen, dass die Laderate mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
    8. 8.Ziffer 8sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und
    9. 9.Ziffer 9sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser SchüttungUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung
    1. 1.Ziffer einswenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks
    1. 1.Ziffer einsvor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
    5. 5.Ziffer 5sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
    6. 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 GGBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 GGBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 GGBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 GGBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 GGBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24c GGBG
§ 26 GGBG