§ 15 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.

(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Abs. 1 dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.

(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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