§ 40 GGBG Vollziehung

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 40.Paragraph 40,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 6, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich der Paragraphen 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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