Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und | |||||||||
4. | in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
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