§ 5 GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz), Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe - JUSLINE Österreich
§ 5 GGBG Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsRadioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(3)Absatz 3Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 36) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 36,) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5)Absatz 5Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
(6)Absatz 6Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
(7)Absatz 7Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.Wenn es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.
(8)Absatz 8Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1.Ziffer einsfür die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro,
2.Ziffer 2für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro.
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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