Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1.Ziffer einsauf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
2.Ziffer 2auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
3.Ziffer 3auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,auf Wasserstraßen (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,,
4.Ziffer 4im Seeverkehr,
5.Ziffer 5im Rahmen der Zivilluftfahrt und
6.Ziffer 6soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.soweit die Beförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geregelt ist.
1.Ziffer einsdie Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
2.Ziffer 2den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
3.Ziffer 3die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
4.Ziffer 4die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
5.Ziffer 5das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
6.Ziffer 6das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
7.Ziffer 7die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
8.Ziffer 8das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
9.Ziffer 9das Entladen,
10.Ziffer 10den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
11.Ziffer 11die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften,
12.Ziffer 12die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
13.Ziffer 13Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
1.Ziffer einsausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
2.Ziffer 2mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.
(4)Absatz 4Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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