(1) Das Bundesministerium für Inneres hat
1. | für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und | |||||||||
2. | diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln. |
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern), | |||||||||
2. | Anzahl der durchgeführten Kontrollen, | |||||||||
3. | Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern), | |||||||||
4. | Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße, | |||||||||
5. | Anzahl und Art der verhängten Sanktionen. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)
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