Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Inneres hat
1.Ziffer einsfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch III einen Bericht zu erstellen und
2.Ziffer 2diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Bericht gemäß Absatz eins, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einssoweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
2.Ziffer 2Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
3.Ziffer 3Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
4.Ziffer 4Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
5.Ziffer 5Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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