§ 2 GGBG Anzuwendende Vorschriften

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1.Ziffer einsfür die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  2. 2.Ziffer 2für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  3. 3.Ziffer 3für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  4. 4.Ziffer 4für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :,Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:Kapitel römisch VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, mit nachstehenden Codes:
    1. a)Litera aInternational Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
    2. b)Litera bInternational Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
    3. c)Litera cCode for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
    4. d)Litera dInternational Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
    5. e)Litera eCode for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
                     f)       Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und
  5. 5.Ziffer 5für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :,Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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