§ 2 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

2.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

3.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlage in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

4.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:

a)

International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

b)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

c)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

d)

International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

e)

Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

                            f)           Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

5.

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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