(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.
(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
1. | die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und | |||||||||
3. | in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten. |
(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
0 Kommentare zu § 35 GGBG