§ 35 GGBG

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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