Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 27 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 27, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 27 und 28 sinngemäß.
In Kraft seit 21.05.2011 bis 31.12.9999
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