(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 27 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
1. | für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder | |||||||||
2. | andere geeignete Maßnahmen vorsehen. | |||||||||
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß. |
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