Gesamte Rechtsvorschrift GBGO

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

GBGO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.02.2025

§ 1 GBGO Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut), einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten, im folgenden kurz Gemeindebeamte genannt, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 GBGO Gliederung


(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung

a)

dem allgemeinen Schema,

b)

dem Schema für Sanitätsberufe,

c)

dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder

d)

dem Schema für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten (III. Abschnitt)

zugewiesen.

(2) Das allgemeine Schema (Abs. 1 lit.a) ist in sieben Verwendungsgruppen (I bis VII) unterteilt. Das Schema für Sanitätsberufe (Abs. 1 lit.b) ist in vier Verwendungsgruppen (MT1, MT2, S1 und S2) unterteilt.

(3) Die Einteilung der Gemeindebeamten in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung des der Gemeindebeamtendienstordnung als Anlage 1 angeschlossenen Dienstzweigeverzeichnisses.

§ 3 GBGO Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen


Für die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO.

§ 3a GBGO Eingetragene Partnerschaften


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 4 Abs. 9, § 8 Abs. 1 letzter Satz.

§ 4 GBGO Definition von Begriffen


(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Gemeindebeamten. Der Gehalt richtet sich grundsätzlich nach der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe. Bei Gemeindebeamten, die einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, richtet sich der Gehalt nicht nach der Verwendungsgruppe, der sie angehören, sondern nach der Funktionsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe.

(2) Die Dienstzulage ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Gemeindebeamten richtet.

(3) Die Dienstalterszulage gebührt dem Gemeindebeamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungs- oder Funktionsgruppe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder dem Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.

(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung besoldungsrechtlicher Nachteile, die durch eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 7 GBDO) sowie eine Versetzung (§ 29 Abs. 2 lit.a GBDO) entstanden sind.

(5) Teuerungszulagen sind Zulagen zum Gehalt, zur Dienst- (Alters-)zulage, zur Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, zum Ruhegenuß, zum Versorgungsgenuß, zum Unterhaltsbeitrag und zur Kinderzulage.

(6) Die Zulagen gemäß § 21 dienen zur Abgeltung der qualitativ hochstehenden Tätigkeit und der höheren Verantwortung des Funktionspersonals.

(7) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienst-(Alters-)zulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, Kinderzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 21, Verwendungszulage und Teuerungszulage sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(8) Der Ruhegenuß ist das Grundeinkommen des Gemeindebeamten im dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen. Der Ruhebezug besteht aus dem Ruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten, der Halbwaise, der Waise sowie des früheren Ehegatten. Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen.

(10) Die Ergänzungszulage ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)Genuss mit Fürsorgecharakter.

(11) Unterhaltsbeiträge sind Leistungen an ehemalige Gemeindebeamte des Ruhestandes oder deren Hinterbliebenen. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.

(12) Die Sonderzahlung ist die dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen) neben dem Gehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10 im Monat der Auszahlung.

(13) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe- oder Versorgungsbezug.

(14) Die Grundverwendungsgruppe ist jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird.

(15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b erreicht wird.

(16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO, LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe.

§ 6 GBGO Kinderzulage


(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

a)

eheliche Kinder und uneheliche Kinder

b)

legitimierte Kinder,

c)

Wahlkinder,

d)

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Gemeindebeamten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Die Kinderzulage beträgt bei

a)

bis zu zwei Kindern 0,75 %

b)

bei drei oder vier Kindern 0,94 % und

c)

bei mehr als 4 Kindern 1,17 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.

(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält.

(5) Dem Haushalt des Gemeindebeamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Gemeindebeamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.

§ 7 GBGO


Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 8 GBGO Ordentliche (außerordentliche) Bezüge


(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug sowie auf die Sonderzahlung und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen und Angehörigen sowie auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976. Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch, ausgenommen ein Anspruch auf Schmerzensgeld, auf Verlangen der Gemeinde an diese in jenem Umfang über, in dem die Gemeinde an den Gemeindebeamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Gemeindebeamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern ein.

(2) Zur Linderung einer unverschuldeten Notlage kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter der Voraussetzung, daß eine Alimentation von seiten dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außerordentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren:

a)

einem ausgeschiedenen (§ 26 der Gemeindebeamtendienstordnung) oder entlassenen (§ 27 der Gemeindebeamtendienstordnung) Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normalmäßigen Ruhegenusses;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines nach lit.a behandelten Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses;

c)

Personen, für die der entlassene (ausgeschiedene) oder verstorbene Gemeindebeamte zu sorgen hatte, bis zum Ausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses; auch wenn mehrere Personen in Frage kommen, darf dieses Höchstausmaß nicht überschritten werden.

(3) Unter “normalmäßig” in den Fällen des Abs. 2 lit.a, b und c ist jenes Ausmaß zu verstehen, das bei Eintritt des betreffenden Ereignisses gebührt hätte. Zu einem außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß gebühren die Kinderzulage, Teuerungszulagen und Sonderzahlungen.

(4) Die Gemeindebeamten erhalten über die ihnen fortlaufend zustehenden Brutto-Bezüge im Aktiv- oder Ruhestand bei ihrem Anfall und bei jeder Veränderung eine Aufstellung; das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgenußempfänger.

§ 9 GBGO Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge (Nebengebühren)


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Gemeindebeamter des Aktivstandes geendet hat. Wenn der Anspruch auf Veränderung im Familienstand beruht, entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die Bezüge sind jeweils im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit dem für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Gemeindebeamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gemeindebeamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge und pauschalierter Nebengebühren ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Die zu Unrecht erlangten Bezüge und Nebengebühren sind, sofern der gute Glaube nicht zugebilligt werden kann, nach vollen Tagen berechnet, von später fällig werdenden Bezügen in Abzug zu bringen.

(4) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen. Es sind

a)

Reisegebühren nach § 43 GBDO längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Reiserechnung ordnungsgemäß eingereicht wurde, Pauschalvergütungen für Reisegebühren jeweils monatlich im nachhinein, längstens bis zum 20. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;

b)

Mehrdienstleistungsentschädigungen nach § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO und Bereitschaftsentschädigungen nach § 48a GBDO von amtswegen jeweils monatlich auszurechnen und dem Gemeindebeamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Gemeindebeamten hiebei auszufolgen;

c)

Aufwandsentschädigungen nach § 45 GBDO und Sonderzulagen nach § 47 Abs. 1 und 2 GBDO nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen;

d)

Fahrtkostenzuschüsse nach § 44a GBDO, Sonderzulagen nach § 47 Abs. 3 GBDO und Zulagen nach § 48 GBDO gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen im vorhinein auszubezahlen.

(5) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit einem Dreißigstel des Monats zugrundezulegen.

(6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Auszahlung der Bezüge zu einem früheren Termin zu verfügen, wenn der Anfallstag auf oder nach einem Sonntag oder Feiertag trifft oder wenn besondere Umstände im Einzelfall, z. B. Urlaub, Krankheit, es rechtfertigen.

(7) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge bargeldlos auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch im Wege der österreichischen Post AG im Inland zugestellt werden, wobei die Gebühren für die Zustellung die Gemeinde zu tragen hat. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(8) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem den Gemeindebeamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Gemeindebeamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soferne es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(9) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Gemeindebeamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.

(10) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

§ 10 GBGO Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder der Verwaltungsgemeinschaft zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Gemeindebeamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann mit Beschluß des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 11 GBGO Verjährung


(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründete Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 12 GBGO


  1. (1)Absatz einsAußer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß § 4 Abs. 10, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Gemeindebeamter (Hinterbliebener, Angehöriger) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezug), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis). Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 39a Abs. 2 vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.Außer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß Paragraph 4, Absatz 10,, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Gemeindebeamter (Hinterbliebener, Angehöriger) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezug), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis). Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (Paragraph 39 a, GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (Paragraph 39 a, Absatz 2, vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Absatz eins, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, sinngemäß.

§ 13 GBGO Bezüge bei Vorrückung


(1) Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Abweichend davon erfolgt die Vorrückung in einer Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 15) oder in einer Funktionsgruppe (§ 4 Abs. 16) ausgehend vom Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe.

(2) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April als vollstreckt gilt, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 14 GBGO


(1) Die Vorrückung wird durch die Dienstenthebung des Gemeindebeamten gemäß § 23 GBDO bis zu deren Aufhebung aufgeschoben, es sei denn, daß die Dienstenthebung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeindebeamten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Dienstbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach Abs. 3 gehemmt ist.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

1.

für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn für den Gemeindebeamten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

durch eine auf “unter dem Durchschnitt” lautende Beschreibung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beschreibung an, wobei sich die Dauer der Hemmung nach der gemäß § 18 Abs. 5 und 8 GBDO getroffenen Verfügung richtet;

3.

durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt. Eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind und sich der Gemeindebeamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung tadellos verhalten hat, sowie eine mindestens auf “Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung nachweist. Der Gemeindebeamte ist dann so zu behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt.

§ 16 GBGO Beförderung


(1) Der Gemeindebeamte kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) befördert werden:

a)

bei einer mindestens auf “Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe,

b)

bei einer auf “über dem Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 16), soferne der Gemeindebeamte dem allgemeinen Schema angehört. Für die Grundverwendungsgruppe VII gilt als Leistungsverwendungsgruppe die Funktionsgruppe VIII. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Ernennung nicht ein.

(2) Anläßlich einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Gemeindebeamter nur um höchstens drei Gehaltsstufen höher gereiht werden.

(3) Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgen. Wenn der Gemeindebeamte die Verwendungsgruppe, die er durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, auch durch eine Überstellung gemäß § 7 GBDO hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b möglich.

(4) Im Falle einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b ist der bisherige Gehalt, den der Gemeindebeamte unmittelbar vor seiner Beförderung erhielt, für die Einreihung in die Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe ausschlaggebend. Ist ein derartiger Gehaltsansatz in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Wenn aus dem bisherigen Verhalten des Gemeindebeamten anzunehmen ist, daß er auch in Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

(5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein.

(6) Die Beförderung wird, wenn der Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) keinen späteren Zeitpunkt festsetzt, frühestens mit dem auf den Gemeinderatsbeschluß folgenden Monatsersten wirksam. Durch eine Beförderung tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein.

§ 17 GBGO Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe


(1) Überstellung ist die Ernennung eines Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges. Eine Betrauung mit oder die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 29 Abs. 2 lit.b GBDO) sowie eine Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b gelten nicht als Überstellung.

(2) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen I bis VI, MT1, MT2, S1, S2, E1, E2a, E2b in eine andere der angeführten Verwendungsgruppen gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen gemäß Abs. 2 in die Verwendungsgruppe VII gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, in einem um 4 Jahre übersteigenden Ausmaß als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe VII zurückgelegt hätte.

(4) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe bei Überstellungen gemäß Abs. 2 und 3 niedriger als der Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, der dem Gemeindebeamten in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hat, so erhält der Gemeindebeamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Bei der Überstellung gemäß Abs. 2 und 3 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Gemeindebeamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Gemeindebeamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt.

§ 19 GBGO Dienstzulage und Dienstalterszulage


(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung Gemeindebeamten bestimmter Dienstzweige oder den mit bestimmten Aufgaben betrauten Gemeindebeamten allgemein eine Dienstzulage in der Höhe von höchstens zwei Vorrückungsbeträgen zu gewähren, wenn dies im Hinblick auf die Vorbildung, auf die Beanspruchung dieser Gemeindebeamten und im Hinblick auf die Bedeutung dieser Dienstzweige oder dieser Aufgaben geboten erscheint.

(2) Dem Gemeindebeamten, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt

a)

in den Verwendungsgruppen VI, VII, E1 und MT1 sowie einer Entlohnung nach den Funktionsgruppen VII bis XIII nach 4 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen;

b)

in den übrigen Verwendungsgruppen sowie einer Entlohnung nach den anderen Funktionsgruppen nach 2 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, welche sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen erhöht.

Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 20 GBGO Personalzulage


(1) Die Gemeindebeamten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO) innehaben, erhalten auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden qualitativen Leistungen eine Personalzulage.

(2) Die Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des Gehaltes einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage von jener Verwendungs- oder Funktionsgruppe festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Das Ausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen.

(3) Den Gemeindebeamten gebühren auf die Dauer der Innehabung eines Funktionsdienstpostens grundsätzlich keine leistungsbezogenen Nebengebühren. In begründeten Fällen oder wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Funktionen erheblich übersteigt, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) im Einzelfall qualitative Leistungen zusätzlich abgelten.

§ 22 GBGO Verwendungszulage


(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Gemeindebeamter des allgemeinen Schemas einen anderen Gemeindebeamten einer höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Vertragsbediensteten einer vergleichbar höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Verwendungs-(Entlohnungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Gemeindebeamte höher verwendet wird.

§ 23 GBGO Teuerungszulagen


(1) Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt, zum Ruhegenuß, zum Witwenversorgungsgenuß, zum Waisenversorgungsgenuß, zur Kinderzulage, zur Ausgleichszulage, zur Dienstzulage, zur Personalzulage, zur Dienstalterszulage und zur Zulage für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten Teuerungszulagen.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen für Gemeindebeamte des Dienststandes und wenn erforderlich für Gemeindebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Versorgungsgenußempfängern) des Bundes mit gleichem Gehalts- bzw. Ruhe-(Versorgungs-)genuß sinken.

§ 24 GBGO Anwendungsbereich


(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes – im folgenden Gemeindewachebeamte genannt – finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 72 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt hinsichtlich des Gehaltes die Bestimmung des § 24a. Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des § 73 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014.

§ 26 GBGO Nebengebühren


Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.

§ 29 GBGO Gemeindebeamte im Kindergarten- und Horterzieherdienst


Für die Dienstbezüge der Gemeindebeamten im Kindergarten- und Horterzieherdienst sind die einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten der Verwendungsgruppe KLK sinngemäß anzuwenden. Zum Dienstbezug zählt insbesondere auch die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 66a der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200.

§ 30 GBGO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 31 GBGO § 31


(1) Die §§ 23, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 30. Juni 1948, LGBl.Nr. 36, betreffend die Gehaltsordnung der Beamten der NÖ Gemeinden (Gemeindebeamtengehaltsordnung-GBGO) bleiben weiter in Kraft. Für die nach diesen Paragraphen zu behandelnden Fälle bleiben auch jene Bestimmungen des genannten Gesetzes in ihrem bisherigen Wortlaut in Geltung, auf die sie sich beziehen.

(2) Für Gemeindebeamte, die in den Jahren 1938 bis 1945 wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft waren, sind die Bestimmungen des § 86 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 291/1976, sinngemäß anzuwenden.

Anlage

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