§ 22 GBGO Verwendungszulage

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Gemeindebeamter des allgemeinen Schemas einen anderen Gemeindebeamten einer höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Vertragsbediensteten einer vergleichbar höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Verwendungs-(Entlohnungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Gemeindebeamte höher verwendet wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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