§ 9 GBGO Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge (Nebengebühren)

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Gemeindebeamter des Aktivstandes geendet hat. Wenn der Anspruch auf Veränderung im Familienstand beruht, entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die Bezüge sind jeweils im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit dem für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Gemeindebeamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gemeindebeamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge und pauschalierter Nebengebühren ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Die zu Unrecht erlangten Bezüge und Nebengebühren sind, sofern der gute Glaube nicht zugebilligt werden kann, nach vollen Tagen berechnet, von später fällig werdenden Bezügen in Abzug zu bringen.

(4) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen. Es sind

a)

Reisegebühren nach § 43 GBDO längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Reiserechnung ordnungsgemäß eingereicht wurde, Pauschalvergütungen für Reisegebühren jeweils monatlich im nachhinein, längstens bis zum 20. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;

b)

Mehrdienstleistungsentschädigungen nach § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO und Bereitschaftsentschädigungen nach § 48a GBDO von amtswegen jeweils monatlich auszurechnen und dem Gemeindebeamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Gemeindebeamten hiebei auszufolgen;

c)

Aufwandsentschädigungen nach § 45 GBDO und Sonderzulagen nach § 47 Abs. 1 und 2 GBDO nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen;

d)

Fahrtkostenzuschüsse nach § 44a GBDO, Sonderzulagen nach § 47 Abs. 3 GBDO und Zulagen nach § 48 GBDO gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen im vorhinein auszubezahlen.

(5) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit einem Dreißigstel des Monats zugrundezulegen.

(6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Auszahlung der Bezüge zu einem früheren Termin zu verfügen, wenn der Anfallstag auf oder nach einem Sonntag oder Feiertag trifft oder wenn besondere Umstände im Einzelfall, z. B. Urlaub, Krankheit, es rechtfertigen.

(7) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge bargeldlos auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch im Wege der österreichischen Post AG im Inland zugestellt werden, wobei die Gebühren für die Zustellung die Gemeinde zu tragen hat. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(8) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem den Gemeindebeamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Gemeindebeamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soferne es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(9) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Gemeindebeamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.

(10) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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