(1) Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Abweichend davon erfolgt die Vorrückung in einer Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 15) oder in einer Funktionsgruppe (§ 4 Abs. 16) ausgehend vom Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(2) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April als vollstreckt gilt, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
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