(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung Gemeindebeamten bestimmter Dienstzweige oder den mit bestimmten Aufgaben betrauten Gemeindebeamten allgemein eine Dienstzulage in der Höhe von höchstens zwei Vorrückungsbeträgen zu gewähren, wenn dies im Hinblick auf die Vorbildung, auf die Beanspruchung dieser Gemeindebeamten und im Hinblick auf die Bedeutung dieser Dienstzweige oder dieser Aufgaben geboten erscheint.
(2) Dem Gemeindebeamten, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt
a) | in den Verwendungsgruppen VI, VII, E1 und MT1 sowie einer Entlohnung nach den Funktionsgruppen VII bis XIII nach 4 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen; | |||||||||
b) | in den übrigen Verwendungsgruppen sowie einer Entlohnung nach den anderen Funktionsgruppen nach 2 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, welche sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen erhöht. | |||||||||
Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sind sinngemäß anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 19 GBGO