(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
a) | eheliche Kinder und uneheliche Kinder | |||||||||
b) | legitimierte Kinder, | |||||||||
c) | Wahlkinder, | |||||||||
d) | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Gemeindebeamten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. |
(2) Die Kinderzulage beträgt bei
a) | bis zu zwei Kindern 0,75 % | |||||||||
b) | bei drei oder vier Kindern 0,94 % und | |||||||||
c) | bei mehr als 4 Kindern 1,17 % | |||||||||
des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt. |
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält.
(5) Dem Haushalt des Gemeindebeamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Gemeindebeamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
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