(1) Dieses Gesetz ist auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut), einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten, im folgenden kurz Gemeindebeamte genannt, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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