(1) Der Gemeindebeamte kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) befördert werden:
a) | bei einer mindestens auf “Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe, | |||||||||
b) | bei einer auf “über dem Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 16), soferne der Gemeindebeamte dem allgemeinen Schema angehört. Für die Grundverwendungsgruppe VII gilt als Leistungsverwendungsgruppe die Funktionsgruppe VIII. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Ernennung nicht ein. |
(2) Anläßlich einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Gemeindebeamter nur um höchstens drei Gehaltsstufen höher gereiht werden.
(3) Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgen. Wenn der Gemeindebeamte die Verwendungsgruppe, die er durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, auch durch eine Überstellung gemäß § 7 GBDO hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b möglich.
(4) Im Falle einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b ist der bisherige Gehalt, den der Gemeindebeamte unmittelbar vor seiner Beförderung erhielt, für die Einreihung in die Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe ausschlaggebend. Ist ein derartiger Gehaltsansatz in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Wenn aus dem bisherigen Verhalten des Gemeindebeamten anzunehmen ist, daß er auch in Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
(5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein.
(6) Die Beförderung wird, wenn der Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) keinen späteren Zeitpunkt festsetzt, frühestens mit dem auf den Gemeinderatsbeschluß folgenden Monatsersten wirksam. Durch eine Beförderung tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein.
0 Kommentare zu § 16 GBGO