§ 4 GBGO Definition von Begriffen

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Gemeindebeamten. Der Gehalt richtet sich grundsätzlich nach der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe. Bei Gemeindebeamten, die einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, richtet sich der Gehalt nicht nach der Verwendungsgruppe, der sie angehören, sondern nach der Funktionsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe.

(2) Die Dienstzulage ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Gemeindebeamten richtet.

(3) Die Dienstalterszulage gebührt dem Gemeindebeamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungs- oder Funktionsgruppe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder dem Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.

(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung besoldungsrechtlicher Nachteile, die durch eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 7 GBDO) sowie eine Versetzung (§ 29 Abs. 2 lit.a GBDO) entstanden sind.

(5) Teuerungszulagen sind Zulagen zum Gehalt, zur Dienst- (Alters-)zulage, zur Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, zum Ruhegenuß, zum Versorgungsgenuß, zum Unterhaltsbeitrag und zur Kinderzulage.

(6) Die Zulagen gemäß § 21 dienen zur Abgeltung der qualitativ hochstehenden Tätigkeit und der höheren Verantwortung des Funktionspersonals.

(7) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienst-(Alters-)zulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, Kinderzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 21, Verwendungszulage und Teuerungszulage sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(8) Der Ruhegenuß ist das Grundeinkommen des Gemeindebeamten im dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen. Der Ruhebezug besteht aus dem Ruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten, der Halbwaise, der Waise sowie des früheren Ehegatten. Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen.

(10) Die Ergänzungszulage ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)Genuss mit Fürsorgecharakter.

(11) Unterhaltsbeiträge sind Leistungen an ehemalige Gemeindebeamte des Ruhestandes oder deren Hinterbliebenen. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.

(12) Die Sonderzahlung ist die dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen) neben dem Gehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10 im Monat der Auszahlung.

(13) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe- oder Versorgungsbezug.

(14) Die Grundverwendungsgruppe ist jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird.

(15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b erreicht wird.

(16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO, LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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