(1) Überstellung ist die Ernennung eines Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges. Eine Betrauung mit oder die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 29 Abs. 2 lit.b GBDO) sowie eine Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b gelten nicht als Überstellung.
(2) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen I bis VI, MT1, MT2, S1, S2, E1, E2a, E2b in eine andere der angeführten Verwendungsgruppen gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen gemäß Abs. 2 in die Verwendungsgruppe VII gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, in einem um 4 Jahre übersteigenden Ausmaß als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe VII zurückgelegt hätte.
(4) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe bei Überstellungen gemäß Abs. 2 und 3 niedriger als der Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, der dem Gemeindebeamten in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hat, so erhält der Gemeindebeamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(5) Bei der Überstellung gemäß Abs. 2 und 3 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Gemeindebeamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Gemeindebeamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt.
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