Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsAußer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß § 4 Abs. 10, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Gemeindebeamter (Hinterbliebener, Angehöriger) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezug), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis). Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 39a Abs. 2 vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.Außer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß Paragraph 4, Absatz 10,, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Gemeindebeamter (Hinterbliebener, Angehöriger) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezug), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis). Bei teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (Paragraph 39 a, GBDO) ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Dienstbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (Paragraph 39 a, Absatz 2, vorletzter Satz GBDO) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.
(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Absatz eins, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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