(1) Die §§ 23, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 30. Juni 1948, LGBl.Nr. 36, betreffend die Gehaltsordnung der Beamten der NÖ Gemeinden (Gemeindebeamtengehaltsordnung-GBGO) bleiben weiter in Kraft. Für die nach diesen Paragraphen zu behandelnden Fälle bleiben auch jene Bestimmungen des genannten Gesetzes in ihrem bisherigen Wortlaut in Geltung, auf die sie sich beziehen.
(2) Für Gemeindebeamte, die in den Jahren 1938 bis 1945 wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft waren, sind die Bestimmungen des § 86 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 291/1976, sinngemäß anzuwenden.
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