Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 4 Abs. 9, § 8 Abs. 1 letzter Satz.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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