§ 18 GBGO Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsGemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens anstelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit.b GBDO. Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (Paragraph 2, Absatz 3, GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens anstelle des Gehalts nach Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Litera , den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (Paragraph 2, Absatz 3, GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera , GBDO. Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt für die Funktionsgruppen II bis VII ist ident mit dem Gehalt für die Verwendungsgruppen II bis VII. Der Gehalt für die Funktionsgruppen VIII bis XIII ergibt sich aus nachstehender Tabelle:Der Gehalt für die Funktionsgruppen römisch II bis römisch VII ist ident mit dem Gehalt für die Verwendungsgruppen römisch II bis römisch VII. Der Gehalt für die Funktionsgruppen römisch VIII bis römisch XIII ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

in der

in der Funktionsgruppe

Gehalts-

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

stufe

Euro

1

3507,7

3972,6

4576,7

5465,7

6384,4

7762,4

2

3666,5

4179,7

4894,2

5880,3

6840,1

8301,1

3

3825,3

4386,8

5211,7

6294,9

7295,8

8839,8

4

3984,1

4593,9

5529,2

6709,5

7751,5

9378,5

5

4142,9

4801,0

5846,7

7124,1

8207,2

9917,2

6

4301,7

5008,1

6164,2

7538,7

8662,9

10455,9

7

4460,5

5215,2

6481,7

7953,3

9118,6

10994,6

8

4619,3

5422,3

6799,2

8367,9

9574,3

11533,3

9

4778,1

5629,4

7116,7

8782,5

10030,0

12072,0

10

4936,9

5836,5

7434,2

9197,1

10485,7

12610,7

11

5095,7

6043,6

7751,7

9611,7

10941,4

-

12

5254,5

6250,7

8069,2

10026,3

11397,1

-

13

5413,3

6457,8

8386,7

10440,9

-

-

14

5572,1

6664,9

8704,2

-

-

-

15

5730,9

6872,0

9021,7

-

-

-

16

5889,7

7079,1

-

-

-

-

17

6048,5

7286,2

-

-

-

-

18

6207,3

7493,3

-

-

-

-

19

6366,1

-

-

-

-

-

20

6524,9

-

-

-

-

-

21

6683,7

-

-

-

-

-

  1. (3)Absatz 3Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) gebührt dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre; eine Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, gebührt nicht. Ein Gemeindebeamter der Grundverwendungsgruppe ist aus diesem Anlass gemäß § 16 Abs. 1 lit.b zu befördern.Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) gebührt dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre; eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 29, Absatz 5, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, gebührt nicht. Ein Gemeindebeamter der Grundverwendungsgruppe ist aus diesem Anlass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera , zu befördern.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 GBGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 GBGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 GBGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 GBGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 GBGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 GBGO
§ 19 GBGO