(1) Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt, zum Ruhegenuß, zum Witwenversorgungsgenuß, zum Waisenversorgungsgenuß, zur Kinderzulage, zur Ausgleichszulage, zur Dienstzulage, zur Personalzulage, zur Dienstalterszulage und zur Zulage für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten Teuerungszulagen.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen für Gemeindebeamte des Dienststandes und wenn erforderlich für Gemeindebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Versorgungsgenußempfängern) des Bundes mit gleichem Gehalts- bzw. Ruhe-(Versorgungs-)genuß sinken.
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