Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der Gemeindebeamte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt. Stellt der Gemeindebeamte den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, langt der Antrag an einem Monatsersten ein, mit diesem zuzuerkennen.Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. römisch fünf Ziffer 2, genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der Gemeindebeamte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt. Stellt der Gemeindebeamte den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, langt der Antrag an einem Monatsersten ein, mit diesem zuzuerkennen.
2. Artikel IIIder 2. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 10/1964der 2. GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1964,Den Gemeindbeamten der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse IV beziehen, gebühren ab 1. Oktober 1968 die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben:Den Gemeindbeamten der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse römisch IV beziehen, gebühren ab 1. Oktober 1968 die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben:
Bisherige Einstufung in | ab 1. Oktober 1968 | ||
Dienstklasse | Gehaltsstufe | Dienstklasse | Gehaltsstufe |
| 3 |
| 4 |
| 4 |
| 5 |
| 5 |
| 6 |
IV | 6 | IV | 7 |
| 7 |
| 8 |
| 8 |
| 9 |
| 9 | V | 3 |
bisherige besoldungs- rechtliche Stellung | neue besoldungsrechtliche Stellung | ||
Dienstklasse | Gehaltsstufe | Dienstklasse | Gehaltsstufe |
| 1 |
| 1 |
| 2 |
| 2 |
III | 3 | III | 3 |
| 4 |
| 4 |
| 5 |
| 5 |
| 6 |
| 2 |
| 1 |
| 3 |
IV | 2 | IV | 4 |
| 3 |
| 5 1. u. 2. Jahr |
| 4 |
| 5 ab 3. Jahr |
Die Überstellungsbestimmungen des Art. I Z 5 sind für Gemeindebeamte, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, dann anzuwenden, wenn sich unter der Annahme, daß die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 bereits zum Zeitpunkt der Überstellung des Gemeindebeamten gegolten haben, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt. Die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 sind in diesem Fall mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte einen diesbezüglichen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.Die Überstellungsbestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5, sind für Gemeindebeamte, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, dann anzuwenden, wenn sich unter der Annahme, daß die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, bereits zum Zeitpunkt der Überstellung des Gemeindebeamten gegolten haben, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt. Die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, sind in diesem Fall mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte einen diesbezüglichen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.
Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so sind die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 für diesen Gemeindebeamten mit Wirksamkeit des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten anzuwenden.Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so sind die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, für diesen Gemeindebeamten mit Wirksamkeit des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten anzuwenden.
10.Den Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen E, D, C, W 2, W 3 und 1 bis 5, die sich mit 1. Mai 1980 im Dienststand befunden haben und die mit diesem Tage oder vor dem 1. Mai 1980 in eine höhere Dienstklasse als der zweiten Dienstklasse ernannt wurden, wird der Zeitraum gemäß § 13 Abs. 1 für die nächste Vorrückung oder Zeitvorrückung mit Wirkung 1. Mai 1980 um folgendes Ausmaß vermindert:Den Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen E, D, C, W 2, W 3 und 1 bis 5, die sich mit 1. Mai 1980 im Dienststand befunden haben und die mit diesem Tage oder vor dem 1. Mai 1980 in eine höhere Dienstklasse als der zweiten Dienstklasse ernannt wurden, wird der Zeitraum gemäß Paragraph 13, Absatz eins, für die nächste Vorrückung oder Zeitvorrückung mit Wirkung 1. Mai 1980 um folgendes Ausmaß vermindert:
Gemeindebeamte, die auf einem Dienstposten einer der folgenden Dienstklassen ernannt wurden: | Ausmaß |
III | 2 Jahre |
IV | 1 1/2 Jahre |
V | 1 Jahr |
Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines in die Verwendungsgruppe KLK zu überstellen.
17.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, Landesgesetzblatt 2440–34Die besoldungsrechtliche Stellung nach § 13 Abs. 1 ist nur nach Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages entsprechend Abs. 1 der 22. Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012 neu zu bestimmen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 13 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der GBGO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.Die besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 13, Absatz eins, ist nur nach Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages entsprechend Absatz eins, der 22. Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012 neu zu bestimmen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist Paragraph 13, weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der GBGO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
21.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–58Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle Landesgesetzblatt 2440–58I, II, III und IVrömisch eins, römisch II, römisch III und IV | € 300,-- |
V und VIrömisch fünf und VI | € 250,-- |
KLK |
|
L2a2, L2a1, L2b1 und L3 |
|
S1, S2, MT1 und MT2 |
|
E2c,E2b, E2a |
|
VII,VIII, IX, X, XI, XII und XIIIrömisch VII,VIII, römisch IX, römisch zehn, römisch XI, römisch XII und XIII | € 150.-- |
L1 |
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E1 |
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