A. ALLGEMEINES
§ 1 FOG Gegenstand und Ziele
- (1)Absatz einsDie leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
- 2.Ziffer 2die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
- 3.Ziffer 3die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
- 4.Ziffer 4die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
- 5.Ziffer 5die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
- 6.Ziffer 6die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
- 7.Ziffer 7die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
- 8.Ziffer 8die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
- (2)Absatz 2Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
- 2.Ziffer 2zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
- 3.Ziffer 3die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
- 4.Ziffer 4die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
- 1.Ziffer einsRahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO,
- 2.Ziffer 2die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
- 3.Ziffer 3die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
- (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
B. Berichtswesen
§ 6 FOG Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 6.Paragraph 6, Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.
§ 7 FOG Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 7.Paragraph 7, Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.
§ 8 FOG Forschungs- und Technologiebericht
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.
§ 2a FOG
Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
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1. | des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, |
2. | des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, |
3. | des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, |
4. | des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, |
5. | des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, |
6. | des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, |
7. | des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, |
8. | des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, |
9. | des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, |
10. | des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, |
11. | des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, |
12. | des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004, |
13. | des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003, |
14. | des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, |
14a. | des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. xxx/2022, |
15. | des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, |
16. | des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008, |
17. | des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, |
18. | des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, |
19. | des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, |
20. | des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, |
21. | des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, |
22. | des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, |
23. | des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, |
24. | des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007, |
25. | des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996, |
26. | des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, |
27. | des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921, |
28. | des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, |
29. | des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, |
30. | des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, |
31. | des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und |
32. | des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004 |
unberührt. |
§ 2b FOG
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
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1. | „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere |
a) | Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder |
b) | Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder |
c) | leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder |
d) | die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder |
e) | die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder |
f) | Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder |
g) | Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder |
h) | Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG; |
2. | „Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere |
a) | Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder |
b) | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder |
c) | Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder |
d) | nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung; |
3. | „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5); |
4. | „Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet; |
5. | „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen; |
6. | „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere: |
a) | biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder |
b) | Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder |
c) | Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923; |
7. | „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von |
a) | Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder |
b) | Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder |
c) | Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder |
d) | Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu |
aa) | einer Fachhochschule oder |
bb) | dem Institute of Science and Technology – Austria oder |
cc) | der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder |
dd) | einer Pädagogischen Hochschule oder |
ee) | einer Privatuniversität oder |
ff) | einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder |
gg) | einer Universität |
| stehen oder |
e) | Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden; |
8. | „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei |
a) | ausländische und internationale öffentliche Stellen und |
b) | internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen, |
| jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind; |
9. | „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen; |
10. | „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die |
a) | neuartig, |
b) | schöpferisch, |
c) | ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, |
d) | systematisch und |
e) | übertrag- oder reproduzierbar |
| sind. |
11. | „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung; |
12. | „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies |
a) | zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder |
b) | im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen |
| erfolgt; |
13. | „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft. |
§ 2c FOG Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
- (1)Absatz einsDie folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
- 1.Ziffer einsBundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,,
- 2.Ziffer 2Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
- 3.Ziffer 3die GeoSphere Austria gemäß § 1 GSAG,die GeoSphere Austria gemäß Paragraph eins, GSAG,
- 4.Ziffer 4das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
- 5.Ziffer 5natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
- a)Litera aseitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oderseitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
- b)Litera bim Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel, - 6.Ziffer 6die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
- 7.Ziffer 7die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,),
- 8.Ziffer 8als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
- 9.Ziffer 9als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
- 10.Ziffer 10Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
- 11.Ziffer 11gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen,
- 12.Ziffer 12die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
- 13.Ziffer 13Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
- 14.Ziffer 14wissenschaftliche Bibliotheken,
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2022)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)- 16.Ziffer 16das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,,
- 17.Ziffer 17die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowiedie Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie
- 18.Ziffer 18öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Artikel 89, DSGVO betraut sind.
- (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
- (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsbei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), diebei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
- a)Litera anatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 undnatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
- b)Litera bkeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis ckeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung, - 2.Ziffer 2Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
- 3.Ziffer 3Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,
- a)Litera aneuartig,
- b)Litera bschöpferisch,
- c)Litera cungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
- d)Litera dsystematisch und
- e)Litera eübertrag- oder reproduzierbar
sind, - 4.Ziffer 4Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
- 5.Ziffer 5eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
- a)Litera akeine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
- b)Litera bkeine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
- 6.Ziffer 6in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
- 7.Ziffer 7die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
- (4)Absatz 4Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
- (5)Absatz 5Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
- (6)Absatz 6Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
- 1.Ziffer einseine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte odereine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
- 2.Ziffer 2eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
- (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
§ 2d FOG Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsFür Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j sowie Artikel 89, Absatz eins, DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:
- 1.Ziffer einsüber Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.
- 2.Ziffer 2Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
- 3.Ziffer 3Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
- 4.Ziffer 4Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.
- 5.Ziffer 5Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Abs. 2 durchführen, habenVerantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Absatz 2, durchführen, haben
- a)Litera aim Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,
- b)Litera bbei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,
- c)Litera cvor Heranziehung von Registern gemäß Abs. 2 Z 3 jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu bestellen,vor Heranziehung von Registern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Artikel 37, DSGVO) zu bestellen,
- d)Litera ddie Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
- e)Litera edie Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
- f)Litera fjede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
- g)Litera gdie Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) tatsächlich erfolgt, zu regeln,die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) tatsächlich erfolgt, zu regeln,
- h)Litera hdie Zugriffsberechtigung auf Daten (§ 2b Z 5) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,die Zugriffsberechtigung auf Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
- i)Litera idie Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
- j)Litera jeine Dokumentation über die nach den lit. d bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,eine Dokumentation über die nach den Litera d, bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,
- k)Litera kin ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 anzugeben:in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, anzugeben:
- aa)Sub-Litera, a, adie Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in § 2d Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,
- bb)Sub-Litera, b, bdie natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 erhalten sollen,die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, erhalten sollen,
- cc)Sub-Litera, c, cdie Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie
- dd)Sub-Litera, d, ddie angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,
- l)Litera lbei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.
- m)Litera mbei Übermittlung von Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu löschen.bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zu löschen.
- 6.Ziffer 6Die Veröffentlichung von Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.
- 6a.Ziffer 6 aBei Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß Abs. 2 Z 3 haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führenBei Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen
- a)Litera adie §§ 31a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, einzuhalten unddie Paragraphen 31 a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, einzuhalten und
- b)Litera bandere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.
- 7.Ziffer 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung
- a)Litera avon Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und
- b)Litera bder Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FTFGder Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 2 FTFG
dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen. - 8.Ziffer 8Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 zu entsprechen.Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins, zu entsprechen.
- (2)Absatz 2Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somitZur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), insbesondere auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe g, i und j DSGVO, somit
- 1.Ziffer einssämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn
- a)Litera aanstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder
- b)Litera bdie Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) erfolgt oderdie Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Artikel 4, Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder
- c)Litera cVeröffentlichungen
- aa)Sub-Litera, a, anicht oder
- bb)Sub-Litera, b, bnur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch BGBl. I Nr. 205/2021)erfolgen oderAnmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,)erfolgen oder - d)Litera ddie Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,
- 2.Ziffer 2die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenndie Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn
- a)Litera adie Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
- b)Litera bdie Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und
- c)Litera cdie Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Familienname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt
sowie - 3.Ziffer 3von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (§ 2b Z 5), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wennvon Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn
- a)Litera adie Verarbeitung
- aa)Sub-Litera, a, aausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und
- bb)Sub-Litera, b, bauch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt,auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO erfüllt,
- b)Litera bdas Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,das Register in einer Verordnung gemäß Paragraph 38 b, angeführt ist,
- c)Litera cdie Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
- d)Litera ddie Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden unddie Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) ersetzt werden und
- e)Litera efalls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) die entsprechenden bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.
- (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die AngabeIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe
- 1.Ziffer einseines Forschungsbereiches oder
- 2.Ziffer 2mehrerer Forschungsbereiche oder
- 3.Ziffer 3von Forschungsprojekten oder
- 4.Ziffer 4von Teilen von Forschungsprojekten
erfolgen darf („broad consent“).
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 2)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 2)
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, DSG dar.
- (5)Absatz 5Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.
- (6)Absatz 6Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:
- 1.Ziffer einsAuskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15, DSGVO),
- 2.Ziffer 2Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO),
- 3.Ziffer 3Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17, DSGVO),
- 4.Ziffer 4Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO),
- 5.Ziffer 5Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowieRecht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) sowie
- 6.Ziffer 6Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO).
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 6 siehe Anlage 3)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 6, siehe Anlage 3)
- (7)Absatz 7Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.Auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.
- (8)Absatz 8Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetztAbweichend von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44, KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zulässig, vorausgesetzt
- 1.Ziffer einsdie Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und
- 2.Ziffer 2durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 4)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 8, siehe Anlage 4)
- (9)Absatz 9Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.Bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) angebracht werden.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 9 siehe Anlage 5)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 9, siehe Anlage 5)
§ 2e FOG Qualitätsmanagement
- (1)Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
- 1.Ziffer einsdem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowiedem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
- 2.Ziffer 2der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
- (2)Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
- 1.Ziffer einshinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
- a)Litera asämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
- b)Litera bsoziobiografische und sozioökonomische Angaben,
- c)Litera cqualitative Daten, wie insbesondere betreffend
- aa)Sub-Litera, a, aRelevanz des Studiums für die Beschäftigung,
- bb)Sub-Litera, b, bberufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
- cc)Sub-Litera, c, cWahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
- d)Litera dquantitative Daten, wie insbesondere betreffend
- aa)Sub-Litera, a, aEinstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
- bb)Sub-Litera, b, bEinkommen,
- cc)Sub-Litera, c, cArt des Vertrags,
- dd)Sub-Litera, d, dBeschäftigungsstatus,
- ee)Sub-Litera, e, eBeruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
- ff)Sub-Litera, f, fAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowieAngaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
- gg)Sub-Litera, g, gsämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffendhinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
- a)Litera aStudienintensität,
- b)Litera bStudienmethode,
- c)Litera cQualifikation(en),
- d)Litera derhaltene Leistungspunkte sowie
- e)Litera eStudienfach.
- (3)Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und BundesministerZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
- 1.Ziffer einsvon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowievon der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
- 2.Ziffer 2die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
verlangen. - (4)Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dassZur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsan die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowiean die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
- 2.Ziffer 2bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.
§ 2f FOG
- (1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:Wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
- 1.Ziffer einsNamensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
- a)Litera aZugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
- b)Litera bsoziale Stellung,
- c)Litera cBeruf,
- d)Litera dSprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
- e)Litera edie Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
- f)Litera fPersonenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
- 3.Ziffer 3soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
- a)Litera aBezeichnung,
- b)Litera bRechtsform,
- c)Litera celektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
- d)Litera dAngaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
- e)Litera eGründungsdatum,
- 4.Ziffer 4Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
- 5.Ziffer 5sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowiesonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
- 6.Ziffer 6weitere Angaben, wie insbesondere:
- a)Litera apolitische Hintergrundinformationen,
- b)Litera breligiöse Hintergrundinformationen,
- c)Litera crechtliche Hintergrundinformationen,
- d)Litera dtraditionelle Hintergrundinformationen,
- e)Litera eHintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
- f)Litera fandere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.
- (2)Absatz 2Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wennAbweichend von Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer eins, dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Absatz eins, sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn
- 1.Ziffer einssie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,
- 2.Ziffer 2sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und
- 3.Ziffer 3eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren
- a)Litera akeine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
- b)Litera bkeine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.
- (3)Absatz 3Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser TätigkeitenUngeachtet des Absatz eins, dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten
- 1.Ziffer einszum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie
- 2.Ziffer 2zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre
gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 8)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 8)
- (4)Absatz 4Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:
- 1.Ziffer einsdie schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie
- 2.Ziffer 2die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.die Einhaltung der gemäß Artikel 32, DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 siehe Anlage 9)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4, siehe Anlage 9)
- (5)Absatz 5Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erfolgt.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 5 siehe Anlage 10)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 5, siehe Anlage 10)
- (6)Absatz 6Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
- (7)Absatz 7An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Absatz 6, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.
§ 2g FOG Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen
- (1)Absatz einsArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondereArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere
- 1.Ziffer einsAnträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwarAnträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 5, („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
- a)Litera aim Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
- b)Litera bim Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts,
gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 1 siehe Anlage 11)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer eins, siehe Anlage 11) - 2.Ziffer 2im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
- a)Litera abei natürlichen Personen
- aa)Sub-Litera, a, aVornamen,
- bb)Sub-Litera, b, bFamiliennamen,
- cc)Sub-Litera, c, cakademische Titel,
- dd)Sub-Litera, d, dGeschlecht,
- ee)Sub-Litera, e, eFoto sowie
- ff)Sub-Litera, f, fgegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
- b)Litera bsonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art-89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 2 siehe Anlage 12)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 2, siehe Anlage 12) - 3.Ziffer 3die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
- a)Litera adie Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,die Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,,
- b)Litera bdie Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,die Personenmerkmale gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
- c)Litera cdie Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,die Adress- und Kontaktdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,
- d)Litera ddie Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,die Angaben gemäß Litera a, bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,
- e)Litera esoweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 7,,
- f)Litera fsoweit verfügbar, Angaben zu
- aa)Sub-Litera, a, aerhaltenen Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowieerhaltenen Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
- bb)Sub-Litera, b, bMobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, OeADG.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 3 siehe Anlage 13)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 3, siehe Anlage 13)
- (2)Absatz 2Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:Anträge, Anbote und Verträge (Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:
- 1.Ziffer einsNamensangaben:
- a)Litera aVorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
- b)Litera bGeburtsname,
- c)Litera cakademischer Grad,
- d)Litera dTitel, Ansprache,
- 2.Ziffer 2Personenmerkmale:
- a)Litera aGeburtsdatum,
- b)Litera bGeburtsort, soweit verfügbar,
- c)Litera cGeschlecht,
- d)Litera dStaatsangehörigkeit,
- 3.Ziffer 3Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
- a)Litera aNummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
- b)Litera bnationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
- c)Litera cinterne oder internationale Personenkennungen,
- 4.Ziffer 4soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
- a)Litera aBezeichnung,
- b)Litera bRechtsform,
- c)Litera celektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
- d)Litera dAdress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Ziffer 5,,
- e)Litera eKontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,Kontaktperson mit den Angaben gemäß Ziffer eins, und 5,
- 5.Ziffer 5Adress- und Kontaktdaten:
- a)Litera aAdressdaten,
- b)Litera bAngaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
- 6.Ziffer 6Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und -partnern,Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3, zu Projektpartnerinnen und -partnern,
- 7.Ziffer 7Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
- a)Litera aBeginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
- b)Litera bbesuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
- c)Litera cAngaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,Angaben zu Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
- d)Litera dHauptforschungsbereiche,
- e)Litera ebisherige Publikationen,
- f)Litera fakademische Anerkennungen,
- g)Litera gbisherige Projekte,
- h)Litera hbisherige Kooperationspartnerinnen und -partner,
- i)Litera ibisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
- j)Litera jandere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowieandere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie
- 8.Ziffer 8Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
- 9.Ziffer 9sonstige Angaben, wie insbesondere
- a)Litera azu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
- b)Litera bzur Bankverbindung,
- c)Litera czur beruflichen Position,
- d)Litera dDaten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowieDaten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
- e)Litera eDaten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,).
- (3)Absatz 3Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auchAus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Absatz 2, hinaus auch
- 1.Ziffer einsGesundheitsdaten und
- 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
umfassen. - (4)Absatz 4Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie Beauftragungen über Absatz 2, hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:
- 1.Ziffer einsAngaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
- 2.Ziffer 2Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
- a)Litera aArbeitsverträge,
- b)Litera bnähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
- c)Litera cArbeitszeitaufzeichnungen,
- d)Litera dAbwesenheiten,
- e)Litera eGehaltsbelege,
- f)Litera fQualifizierungs- und Karriereschritte sowie
- g)Litera gAngaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
- 3.Ziffer 3Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondereAngaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
- a)Litera aUnternehmensdaten,
- b)Litera bStrukturdaten und
- c)Litera cLeistungsdaten sowie
- 4.Ziffer 4sonstige Kostennachweise.
- (5)Absatz 5Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.Für die Verarbeitungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 4, sind das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.
- (6)Absatz 6Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Absatz eins, öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.
- (7)Absatz 7Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Absatz eins,
§ 2h FOG
- (1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfenWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
- 1.Ziffer einswissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
- a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oderanführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder - 2.Ziffer 2wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
- a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder - 3.Ziffer 3über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
- a)Litera aForschungsschwerpunkte sowie
- b)Litera bAngaben zu Publikationen
oder - 4.Ziffer 4Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
- a)Litera aNamenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
- b)Litera bPersonenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowiePersonenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
- c)Litera cAngaben zum Lebenslauf
von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.
- (2)Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 15)
§ 2i FOG Wissens- und Technologietransfer
- (1)Absatz einsUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wennUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdiese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
- 2.Ziffer 2insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.
- (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 findenUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
- 1.Ziffer einsdie Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowiedie Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
- 2.Ziffer 2Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
keine Anwendung auf Technologietransfer. - (3)Absatz 3Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
- (4)Absatz 4Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
- 1.Ziffer einsdie Projektziele und
- 2.Ziffer 2die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden. - (5)Absatz 5Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wennWerden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdie Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
- 2.Ziffer 2die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4 und 5 siehe Anlage 17)
§ 2j FOG
§ 2j.Paragraph 2 j, Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
- 1.Ziffer einsÜbermittlungen an
- a)Litera awissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,),
- b)Litera bArt 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,),
- c)Litera cGutachterinnen und Gutachter,
- d)Litera dösterreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) undösterreichische öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und
- 2.Ziffer 2Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
§ 2k FOG Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz
- (1)Absatz einsAbweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.
- (2)Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
- 1.Ziffer einsist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,ist Paragraph 30, Absatz eins, und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,
- 2.Ziffer 2erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden.
- (3)Absatz 3Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.
- (4)Absatz 4Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 2 d, Absatz 2,, 3, 6, 8 und 9, des Paragraph 2 e, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 2 f, Absatz eins, bis 5, des Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4, des Paragraph 2 h, Absatz eins, bis 3, des Paragraph 2 i, Absatz eins,, 4 und 5 sowie des Absatz 3, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.
- (5)Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,, zuständig.
§ 2l FOG Verwaltungsstrafbestimmung
§ 2l.Paragraph 2 l, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einseine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht odereine Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, erschleicht oder
- 2.Ziffer 2der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 2 c, Absatz 4, nicht nachkommt.
§ 9 FOG Forschungsdatenbank
§ 9.Paragraph 9, Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:
- 1.Ziffer einsEmpfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
- 2.Ziffer 2Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
- 3.Ziffer 3Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
- 4.Ziffer 4Fristigkeit,
- 5.Ziffer 5Finanzierung durch den Bund,
- 6.Ziffer 6Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
- 7.Ziffer 7Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
- 8.Ziffer 8Verwertungen,
C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES
§ 10 FOG Forschungsförderungen
- (1)Absatz einsFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus BundesmittelnFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Artikel 17, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von Anmerkung, richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln
- 1.Ziffer einsfür eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,
- 2.Ziffer 2für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,
- 3.Ziffer 3und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.
- (2)Absatz 2Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.
§ 11 FOG Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik
- (1)Absatz einsBei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die Paragraphen 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, gelten sinngemäß.
- (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
§ 12 FOG
Paragraph 12, Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
§ 13 FOG Entgelt für Forschungsaufträge
§ 13.Paragraph 13, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)
- (3)Absatz 3Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,)
E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN
§ 17 FOG Anzuwendende Bestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben Paragraph eins, die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
§ 31 FOG Bundesmuseen
- (1)Absatz einsDie Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.
- (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
- 1.Ziffer einsSammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.
- 2.Ziffer 2Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.
- 3.Ziffer 3Erschließen:
- a)Litera aDarbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,
- b)Litera bBestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,
- c)Litera cForschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,
- d)Litera ddie Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.
- (3)Absatz 3Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, stehen oder nicht unter Paragraph 31 a, fallen, im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
- (4)Absatz 4Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.Die Bundesmuseen gemäß Absatz eins, können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Absatz eins, das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Absatz 3, anzuwenden.
§ 31a FOG Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen
- (1)Absatz einsDen Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
- 1.Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
- 2.Ziffer 2Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;
- 3.Ziffer 3außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
- 4.Ziffer 4Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
- 5.Ziffer 5mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
- (1a)Absatz eins aDie Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
- (1b)Absatz eins bDie für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 36, BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.
- (2)Absatz 2Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
- (3)Absatz 3Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
- (4)Absatz 4Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
- (5)Absatz 5Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
- (6)Absatz 6Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
- (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
- (8)Absatz 8Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich aufDie Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie
- 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.
- (9)Absatz 9Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
- (10)Absatz 10Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
- 1.Ziffer einsvon einem unzuständigen Organ herrührt oder
- 2.Ziffer 2unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
- 3.Ziffer 3im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder
- 4.Ziffer 4wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
- 5.Ziffer 5wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.
- (11)Absatz 11Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Absatz 10, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.
§ 32 FOG Museumsordnungen
- (1)Absatz einsFür jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
- (2)Absatz 2Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung des Museums,
- 2.Ziffer 2die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
- 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
- 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.
§ 33 FOG Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen
- (1)Absatz einsDie Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß Paragraphen 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
- (2)Absatz 2Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.Für die in Absatz eins, genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
- (3)Absatz 3Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
- a)Litera aRichtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,
- b)Litera bDie Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
- c)Litera cDie Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,
- d)Litera dRichtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.
F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT
§ 36 FOG Förderungsbeiträge
- (1)Absatz einsInsbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
- 1.Ziffer einsDachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
- 2.Ziffer 2Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
- 3.Ziffer 3Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.Förderungsbeiträge gemäß Absatz 2, gewährt werden. - (2)Absatz 2Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:Förderungsbeiträge gemäß Absatz eins, können insbesondere gewährt werden:
- 1.Ziffer einszur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- 2.Ziffer 2für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
- 3.Ziffer 3für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
- 4.Ziffer 4für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
- 5.Ziffer 5für die Durchführung von Forschungen und Studien,
- 6.Ziffer 6für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 7.Ziffer 7für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
- 8.Ziffer 8für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.
§ 37a FOG Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts
- (1)Absatz einsDie Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,.
- (2)Absatz 2Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
- (3)Absatz 3Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
- (4)Absatz 4Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
- (5)Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 36 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
- (6)Absatz 6Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a, und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
- (7)Absatz 7Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.Zum Stichtag gemäß Absatz eins, tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
- (8)Absatz 8Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
- (9)Absatz 9Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.Die zum Stichtag gemäß Absatz eins, bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.
- (10)Absatz 10Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Absatz eins, übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.
- (11)Absatz 11Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß Paragraph 24, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
§ 37b FOG Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
- (1)Absatz einsDie Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.Die Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, Die Paragraphen 137, bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
- (2)Absatz 2Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist Paragraph 125, UG sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die Paragraphen 126,, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.
- (5)Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
- (6)Absatz 6Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
- (7)Absatz 7Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, UG aus.
- (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.Abweichend von Absatz eins, verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.
- (9)Absatz 9Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.
§ 38 FOG Inkraft- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins§ 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 30 a und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997, treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die Paragraphen 8,, 10, 13, 18 und 18a, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die Paragraphen 2,, 3, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14 und Paragraph 21, Absatz 2, mit 1. Juli 2000 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Paragraph 30 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
- (4a)Absatz 4 aDie Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die Paragraphen 28,, 29 und 30 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
- (5)Absatz 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
- 1.Ziffer eins§ 24 samt Überschrift und § 25 sowieParagraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, sowie
- 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008,,
außer Kraft. - (6)Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
- 1.Ziffer eins§ 26 samt Überschrift und § 27,Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27,,
- 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowiedie Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993,, sowie
- 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009,,
außer Kraft. - (7)Absatz 7Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. römisch II und römisch III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
- (8)Absatz 8Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 38 a, und 38b sowie Paragraph 39, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 2 c, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 2 f, Absatz 7,, Paragraph 2 e, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 2 g,, Paragraph 2 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 2 h, Absatz 2,, Paragraph 2 k, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 39, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 14, bis 18 Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera b,, k und l, Ziffer 6, und 6a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera c,, Ziffer 3 und Paragraph 38 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (10a)Absatz 10 a§ 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2 a, Ziffer 21 und Paragraph 2 b, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer 14 a,, Paragraph 2 b, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, 1b und Absatz 8, bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 38, Absatz 4 a, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den Paragraphen 18, bis 23 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 15, sowie die Paragraphen 18, bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 2a Z 13a in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2 a, Ziffer 13 a, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 38a FOG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDer Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.Der Bericht gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 7, ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.Die Rechte gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.
- (3)Absatz 3Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.Für Projekte gemäß Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, ausdrücklich kommuniziert werden.
- (4)Absatz 4Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.Verarbeitungen gemäß Paragraph 2 j, sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46, Absatz 2, Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.
- (5)Absatz 5Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.Verarbeitungen gemäß Paragraph 9, sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 17, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, weiterhin zulässig.
- (6)Absatz 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, besteht.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, besteht.
§ 38b FOG Verordnungsermächtigungen
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
- 1.Ziffer einsjene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowiejene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
- 2.Ziffer 2die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
- (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind,
- 1.Ziffer einswenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,wenn die Register (Absatz eins, Ziffer eins,) von Verantwortlichen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
- 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
zu erlassen.
§ 39 FOG Vollziehung
§ 39.Paragraph 39, Mit der Vollziehung ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowiehinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.
Artikel
Anlage
Anl. 1 FOG
Anhang 4: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 2 FOGAnhang 4: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 2, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 2 FOG
Anhang 5: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 3 FOGAnhang 5: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 3, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 3 FOG
Anhang 6: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 6 FOGAnhang 6: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 6, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 4 FOG
Anhang 7: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 8 FOGAnhang 7: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 8, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 5 FOG
Anhang 8: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 9 FOGAnhang 8: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 9, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 6 FOG
Anhang 9: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2e FOGAnhang 9: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 e, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 7 FOG
Anhang 10: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 1 FOGAnhang 10: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz eins, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 8 FOG
Anhang 11: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 3 FOGAnhang 11: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 3, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 9 FOG
Anhang 12: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 4 FOGAnhang 12: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 4, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 10 FOG
Anhang 13: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 5 FOGAnhang 13: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 5, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 11 FOG
Anhang 14: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 1 FOGAnhang 14: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer eins, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 12 FOG
Anhang 15: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 2 FOGAnhang 15: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 2, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 13 FOG
Anhang 16: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 3 FOGAnhang 16: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 14 FOG
Anhang 17: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2h Abs. 1 FOGAnhang 17: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 h, Absatz eins, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 15 FOG
Anhang 18: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2h Abs. 2 FOGAnhang 18: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 h, Absatz 2, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 16 FOG
Anhang 19: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2i Abs. 1 FOGAnhang 19: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 i, Absatz eins, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 17 FOG
Anhang 20: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2i Abs. 4 und 5 FOGAnhang 20: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 i, Absatz 4 und 5 FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 18 FOG
Anhang 21: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2k Abs. 3 FOGAnhang 21: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 k, Absatz 3, FOG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Forschungsorganisationsgesetz (FOG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
- § 0 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
- § 0 gültig von 25.07.1981 bis 16.05.2018
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 1. | Gegenstand und Ziele |
2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen |
§ 2a. | Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung |
§ 2b. | Begriffsbestimmungen |
§ 2c. | Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen |
§ 2d. | Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten |
§ 2e. | Qualitätsmanagement |
§ 2f. | Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO |
§ 2g. | Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen |
§ 2h. | Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO |
§ 2i. | Wissens- und Technologietransfer |
§ 2j. | Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO |
§ 2k. | Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz |
§ 2l. | Verwaltungsstrafbestimmung |
(Anm.: § 3 | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000 |
§§ 4 | und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991) |
3. Abschnitt: Berichtswesen |
§ 6. | Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 7. | Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 8. | Forschungs- und Technologiebericht |
§ 9. | Forschungsdatenbank |
4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes |
§ 10. | Forschungsförderungen |
§ 11. | Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik |
§ 12. | Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen |
§ 13. | Entgelt für Forschungsaufträge |
5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
§ 17. | Anzuwendende Bestimmungen |
(Anm.: | §§ 18 bis 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022) |
§ 31. | Bundesmuseen |
§ 31a. | Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen |
§ 32. | Museumsordnungen |
§ 33. | Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen |
6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit |
§ 36. | Förderungsbeiträge |
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ 37. | Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film |
§ 37a. | Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts |
§ 37b. | Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung |
§ 38. | Inkraft- und Außerkrafttreten |
§ 38a. | Übergangsbestimmungen |
§ 38b. | Verordnungsermächtigungen |
§ 39. | Vollziehung |