§ 2e FOG Qualitätsmanagement

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient

1.

dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie

2.

der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).

(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:

1.

hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:

a)

sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,

b)

soziobiografische und sozioökonomische Angaben,

c)

qualitative Daten, wie insbesondere betreffend

aa)

Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,

bb)

berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,

cc)

Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie

d)

quantitative Daten, wie insbesondere betreffend

aa)

Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,

bb)

Einkommen,

cc)

Art des Vertrags,

dd)

Beschäftigungsstatus,

ee)

Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),

ff)

Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowie

gg)

sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie

2.

hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend

a)

Studienintensität,

b)

Studienmethode,

c)

Qualifikation(en),

d)

erhaltene Leistungspunkte sowie

e)

Studienfach.

(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister

1.

von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowie

2.

die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)

verlangen.

(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie

2.

bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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