(1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
1. | dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie | |||||||||
2. | der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10). |
(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
1. | hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind: | |||||||||
a) | sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4, | |||||||||
b) | soziobiografische und sozioökonomische Angaben, | |||||||||
c) | qualitative Daten, wie insbesondere betreffend | |||||||||
aa) | Relevanz des Studiums für die Beschäftigung, | |||||||||
bb) | berufliches Fortkommen und Zufriedenheit, | |||||||||
cc) | Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie | |||||||||
d) | quantitative Daten, wie insbesondere betreffend | |||||||||
aa) | Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung, | |||||||||
bb) | Einkommen, | |||||||||
cc) | Art des Vertrags, | |||||||||
dd) | Beschäftigungsstatus, | |||||||||
ee) | Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf), | |||||||||
ff) | Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowie | |||||||||
gg) | sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie | |||||||||
2. | hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend | |||||||||
a) | Studienintensität, | |||||||||
b) | Studienmethode, | |||||||||
c) | Qualifikation(en), | |||||||||
d) | erhaltene Leistungspunkte sowie | |||||||||
e) | Studienfach. |
(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
1. | von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowie | |||||||||
2. | die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) | |||||||||
verlangen. |
(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie | |||||||||
2. | bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt. |
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)
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