Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wennUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
1.Ziffer einsdiese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
2.Ziffer 2insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.
(2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 findenUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
1.Ziffer einsdie Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowiedie Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
2.Ziffer 2Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
keine Anwendung auf Technologietransfer.
(3)Absatz 3Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
(4)Absatz 4Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
1.Ziffer einsdie Projektziele und
2.Ziffer 2die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wennWerden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
2.Ziffer 2die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4 und 5 siehe Anlage 17)
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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