(1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
1. | diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und | |||||||||
2. | insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden
1. | die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie | |||||||||
2. | Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, | |||||||||
keine Anwendung auf Technologietransfer. |
(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.
(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
1. | die Projektziele und | |||||||||
2. | die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten | |||||||||
nicht beeinträchtigt werden. |
(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
1. | die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder | |||||||||
2. | die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden. | |||||||||
Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig. |
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