Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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