Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben Paragraph eins, die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
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