§ 9 FOG Forschungsdatenbank

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 9.Paragraph 9,

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. 1.Ziffer einsEmpfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. 3.Ziffer 3Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. 4.Ziffer 4Fristigkeit,
  5. 5.Ziffer 5Finanzierung durch den Bund,
  6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. 7.Ziffer 7Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. 8.Ziffer 8Verwertungen,
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 FOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 FOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 FOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 FOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2l FOG
§ 10 FOG