§ 2f FOG

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:Wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsNamensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
      1. a)Litera aZugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
      2. b)Litera bsoziale Stellung,
      3. c)Litera cBeruf,
      4. d)Litera dSprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
      5. e)Litera edie Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
      6. f)Litera fPersonenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. 3.Ziffer 3soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
      1. a)Litera aBezeichnung,
      2. b)Litera bRechtsform,
      3. c)Litera celektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
      4. d)Litera dAngaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
      5. e)Litera eGründungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowiesonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
    6. 6.Ziffer 6weitere Angaben, wie insbesondere:
      1. a)Litera apolitische Hintergrundinformationen,
      2. b)Litera breligiöse Hintergrundinformationen,
      3. c)Litera crechtliche Hintergrundinformationen,
      4. d)Litera dtraditionelle Hintergrundinformationen,
      5. e)Litera eHintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
      6. f)Litera fandere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.
  1. (2)Absatz 2Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wennAbweichend von Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer eins, dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Absatz eins, sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,
    2. 2.Ziffer 2sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und
    3. 3.Ziffer 3eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren
      1. a)Litera akeine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. b)Litera bkeine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.
  2. (3)Absatz 3Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser TätigkeitenUngeachtet des Absatz eins, dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einszum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie
    2. 2.Ziffer 2zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre
    gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 8)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 8)

  1. (4)Absatz 4Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsdie schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.die Einhaltung der gemäß Artikel 32, DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 siehe Anlage 9)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4, siehe Anlage 9)

  1. (5)Absatz 5Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erfolgt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 5 siehe Anlage 10)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 5, siehe Anlage 10)

  1. (6)Absatz 6Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
  2. (7)Absatz 7An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Absatz 6, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2f FOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2f FOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2f FOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2f FOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2f FOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2e FOG
§ 2g FOG