Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
1. | Übermittlungen an | |||||||||
a) | wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), | |||||||||
b) | Art. 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), | |||||||||
c) | Gutachterinnen und Gutachter, | |||||||||
d) | österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und | |||||||||
2. | Wissens- und Technologietransfer | |||||||||
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig. |
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