§ 2j FOG

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 2j.Paragraph 2 j,

Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind

  1. 1.Ziffer einsÜbermittlungen an
    1. a)Litera awissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,),
    2. b)Litera bArt 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,),
    3. c)Litera cGutachterinnen und Gutachter,
    4. d)Litera dösterreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) undösterreichische öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und
  2. 2.Ziffer 2Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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