b)Litera bArt 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,),
c)Litera cGutachterinnen und Gutachter,
d)Litera dösterreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) undösterreichische öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und
2.Ziffer 2Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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