§ 2h FOG

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

1.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oder

2.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder

3.

über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:

a)

Forschungsschwerpunkte sowie

b)

Angaben zu Publikationen

oder

4.

Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere

a)

Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

b)

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie

c)

Angaben zum Lebenslauf

von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 14)

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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