§ 37 FOG

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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