Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
1.Ziffer einsjene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowiejene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
2.Ziffer 2die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind,
1.Ziffer einswenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,wenn die Register (Absatz eins, Ziffer eins,) von Verantwortlichen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
2.Ziffer 2in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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