Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
1. | „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere | |||||||||
a) | Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder | |||||||||
b) | Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder | |||||||||
c) | leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder | |||||||||
d) | die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder | |||||||||
e) | die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder | |||||||||
f) | Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder | |||||||||
g) | Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder | |||||||||
h) | Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG; | |||||||||
2. | „Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere | |||||||||
a) | Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder | |||||||||
b) | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder | |||||||||
c) | Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder | |||||||||
d) | nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung; | |||||||||
3. | „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5); | |||||||||
4. | „Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet; | |||||||||
5. | „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen; | |||||||||
6. | „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere: | |||||||||
a) | biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder | |||||||||
b) | Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder | |||||||||
c) | Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923; | |||||||||
7. | „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von | |||||||||
a) | Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder | |||||||||
b) | Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder | |||||||||
c) | Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder | |||||||||
d) | Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu | |||||||||
aa) | einer Fachhochschule oder | |||||||||
bb) | dem Institute of Science and Technology – Austria oder | |||||||||
cc) | der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder | |||||||||
dd) | einer Pädagogischen Hochschule oder | |||||||||
ee) | einer Privatuniversität oder | |||||||||
ff) | einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder | |||||||||
gg) | einer Universität | |||||||||
stehen oder | ||||||||||
e) | Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden; | |||||||||
8. | „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei | |||||||||
a) | ausländische und internationale öffentliche Stellen und | |||||||||
b) | internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen, | |||||||||
jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind; | ||||||||||
9. | „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen; | |||||||||
10. | „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die | |||||||||
a) | neuartig, | |||||||||
b) | schöpferisch, | |||||||||
c) | ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, | |||||||||
d) | systematisch und | |||||||||
e) | übertrag- oder reproduzierbar | |||||||||
sind. | ||||||||||
11. | „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung; | |||||||||
12. | „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies | |||||||||
a) | zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder | |||||||||
b) | im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen | |||||||||
erfolgt; | ||||||||||
13. | „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft. |
0 Kommentare zu § 2b FOG