§ 2d FOG Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j sowie Artikel 89, Absatz eins, DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsüber Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.
    2. 2.Ziffer 2Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
    3. 3.Ziffer 3Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
    4. 4.Ziffer 4Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.
    5. 5.Ziffer 5Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Abs. 2 durchführen, habenVerantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Absatz 2, durchführen, haben
      1. a)Litera aim Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,
      2. b)Litera bbei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,
      3. c)Litera cvor Heranziehung von Registern gemäß Abs. 2 Z 3 jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu bestellen,vor Heranziehung von Registern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Artikel 37, DSGVO) zu bestellen,
      4. d)Litera ddie Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
      5. e)Litera edie Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
      6. f)Litera fjede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
      7. g)Litera gdie Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) tatsächlich erfolgt, zu regeln,die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) tatsächlich erfolgt, zu regeln,
      8. h)Litera hdie Zugriffsberechtigung auf Daten (§ 2b Z 5) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,die Zugriffsberechtigung auf Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
      9. i)Litera idie Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
      10. j)Litera jeine Dokumentation über die nach den lit. d bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,eine Dokumentation über die nach den Litera d, bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,
      11. k)Litera kin ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 anzugeben:in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, anzugeben:
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in § 2d Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 erhalten sollen,die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, erhalten sollen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,
      12. l)Litera lbei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.
      13. m)Litera mbei Übermittlung von Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu löschen.bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zu löschen.
    6. 6.Ziffer 6Die Veröffentlichung von Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.
    7. 6a.Ziffer 6 aBei Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß Abs. 2 Z 3 haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führenBei Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen
      1. a)Litera adie §§ 31a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, einzuhalten unddie Paragraphen 31 a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, einzuhalten und
      2. b)Litera bandere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.
    8. 7.Ziffer 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung
      1. a)Litera avon Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und
      2. b)Litera bder Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FTFGder Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 2 FTFG
      dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.
    9. 8.Ziffer 8Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 zu entsprechen.Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somitZur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), insbesondere auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe g, i und j DSGVO, somit
    1. 1.Ziffer einssämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn
      1. a)Litera aanstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder
      2. b)Litera bdie Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) erfolgt oderdie Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Artikel 4, Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder
      3. c)Litera cVeröffentlichungen
        1. aa)Sub-Litera, a, anicht oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bnur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
        (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch BGBl. I Nr. 205/2021)erfolgen oderAnmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,)erfolgen oder
      4. d)Litera ddie Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenndie Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn
      1. a)Litera adie Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
      2. b)Litera bdie Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und
      3. c)Litera cdie Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Familienname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt
      sowie
    3. 3.Ziffer 3von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (§ 2b Z 5), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wennvon Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn
      1. a)Litera adie Verarbeitung
        1. aa)Sub-Litera, a, aausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und
        2. bb)Sub-Litera, b, bauch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt,auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO erfüllt,
      2. b)Litera bdas Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,das Register in einer Verordnung gemäß Paragraph 38 b, angeführt ist,
      3. c)Litera cdie Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
      4. d)Litera ddie Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden unddie Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) ersetzt werden und
      5. e)Litera efalls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) die entsprechenden bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.
  1. (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die AngabeIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe
    1. 1.Ziffer einseines Forschungsbereiches oder
    2. 2.Ziffer 2mehrerer Forschungsbereiche oder
    3. 3.Ziffer 3von Forschungsprojekten oder
    4. 4.Ziffer 4von Teilen von Forschungsprojekten
    erfolgen darf („broad consent“).

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 2)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 2)

  1. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, DSG dar.
  2. (5)Absatz 5Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.
  3. (6)Absatz 6Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:
    1. 1.Ziffer einsAuskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15, DSGVO),
    2. 2.Ziffer 2Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO),
    3. 3.Ziffer 3Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17, DSGVO),
    4. 4.Ziffer 4Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO),
    5. 5.Ziffer 5Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowieRecht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) sowie
    6. 6.Ziffer 6Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO).

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 6 siehe Anlage 3)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 6, siehe Anlage 3)

  1. (7)Absatz 7Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.Auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.
  2. (8)Absatz 8Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetztAbweichend von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44, KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zulässig, vorausgesetzt
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und
    2. 2.Ziffer 2durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 4)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 8, siehe Anlage 4)

  1. (9)Absatz 9Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.Bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) angebracht werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 9 siehe Anlage 5)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 9, siehe Anlage 5)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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