Forschungsorganisationsgesetz (FOG) Fundstelle

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. § 0 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. § 0 gültig von 25.07.1981 bis 16.05.2018

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1.

Gegenstand und Ziele

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

§ 2a.

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2b.

Begriffsbestimmungen

§ 2c.

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2d.

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

§ 2e.

Qualitätsmanagement

§ 2f.

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

§ 2g.

Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2h.

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2i.

Wissens- und Technologietransfer

§ 2j.

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2k.

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2l.

Verwaltungsstrafbestimmung

(Anm.: § 3

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000

§§ 4

und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991)

3. Abschnitt: Berichtswesen

§ 6.

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7.

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 8.

Forschungs- und Technologiebericht

§ 9.

Forschungsdatenbank

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

§ 10.

Forschungsförderungen

§ 11.

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

§ 12.

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

§ 13.

Entgelt für Forschungsaufträge

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 17.

Anzuwendende Bestimmungen

(Anm.:

§§ 18 bis 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022)

§ 31.

Bundesmuseen

§ 31a.

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

§ 32.

Museumsordnungen

§ 33.

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

§ 36.

Förderungsbeiträge

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 37.

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

§ 37a.

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

§ 37b.

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

§ 38.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38a.

Übergangsbestimmungen

§ 38b.

Verordnungsermächtigungen

§ 39.

Vollziehung

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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