(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
1. | die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), | |||||||||
2. | die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden, | |||||||||
3. | die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft, | |||||||||
4. | die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung, | |||||||||
5. | die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, | |||||||||
6. | die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation, | |||||||||
7. | die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
8. | die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen. |
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
1. | die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, | |||||||||
2. | zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung, | |||||||||
3. | die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
4. | die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses. |
(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
1. | Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO, | |||||||||
2. | die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie | |||||||||
3. | die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes. |
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
0 Kommentare zu § 1 FOG