Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2.Ziffer 2die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
3.Ziffer 3die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
4.Ziffer 4die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
5.Ziffer 5die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
6.Ziffer 6die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
7.Ziffer 7die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
8.Ziffer 8die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2)Absatz 2Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
2.Ziffer 2zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
3.Ziffer 3die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
4.Ziffer 4die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
1.Ziffer einsRahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO,
2.Ziffer 2die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
3.Ziffer 3die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 FOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 FOG