Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus BundesmittelnFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Artikel 17, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von Anmerkung, richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln
1.Ziffer einsfür eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,
2.Ziffer 2für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,
3.Ziffer 3und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.
(2)Absatz 2Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 FOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 FOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 FOG