§ 13 FOG Entgelt für Forschungsaufträge

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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