§ 39 FOG Vollziehung

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 39.Paragraph 39,

Mit der Vollziehung ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowiehinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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