§ 2l FOG Verwaltungsstrafbestimmung

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

1.

eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder

2.

der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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