§ 2c FOG Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsBundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
    3. 3.Ziffer 3die GeoSphere Austria gemäß § 1 GSAG,die GeoSphere Austria gemäß Paragraph eins, GSAG,
    4. 4.Ziffer 4das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
    5. 5.Ziffer 5natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
      1. a)Litera aseitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oderseitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
      2. b)Litera bim Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
      erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,
    6. 6.Ziffer 6die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
    7. 7.Ziffer 7die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,),
    8. 8.Ziffer 8als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
    10. 10.Ziffer 10Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
    11. 11.Ziffer 11gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen,
    12. 12.Ziffer 12die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
    13. 13.Ziffer 13Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
    14. 14.Ziffer 14wissenschaftliche Bibliotheken,
    (Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2022)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)
    1. 16.Ziffer 16das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,,
    2. 17.Ziffer 17die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowiedie Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie
    3. 18.Ziffer 18öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Artikel 89, DSGVO betraut sind.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), diebei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
      1. a)Litera anatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 undnatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
      2. b)Litera bkeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis ckeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
      der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    3. 3.Ziffer 3Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,
      1. a)Litera aneuartig,
      2. b)Litera bschöpferisch,
      3. c)Litera cungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
      4. d)Litera dsystematisch und
      5. e)Litera eübertrag- oder reproduzierbar
      sind,
    4. 4.Ziffer 4Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
    5. 5.Ziffer 5eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
      1. a)Litera akeine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. b)Litera bkeine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
    7. 7.Ziffer 7die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
  4. (4)Absatz 4Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
  5. (5)Absatz 5Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
    1. 1.Ziffer einseine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte odereine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
    2. 2.Ziffer 2eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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