Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsInsbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1.Ziffer einsDachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
2.Ziffer 2Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
3.Ziffer 3Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
(2)Absatz 2Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:Förderungsbeiträge gemäß Absatz eins, können insbesondere gewährt werden:
2.Ziffer 2für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
3.Ziffer 3für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
4.Ziffer 4für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
5.Ziffer 5für die Durchführung von Forschungen und Studien,
6.Ziffer 6für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
7.Ziffer 7für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
8.Ziffer 8für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 FOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 FOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 FOG