(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. | Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind, | |||||||||
2. | Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln, | |||||||||
3. | Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind, | |||||||||
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden. |
(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:
1. | zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, | |||||||||
2. | für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern, | |||||||||
3. | für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen, | |||||||||
4. | für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, | |||||||||
5. | für die Durchführung von Forschungen und Studien, | |||||||||
6. | für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, | |||||||||
7. | für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen, | |||||||||
8. | für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste. |
0 Kommentare zu § 36 FOG