§ 1 EAG-VO Ziele
§ 1.Paragraph eins, Ziele dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsdie Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;
- 2.Ziffer 2die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und
- 3.Ziffer 3die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
§ 2 EAG-VO Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDiese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um
- 1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
- 2.Ziffer 2elektrische Glühlampen
handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und die Paragraphen 4 a und 4b anzuwenden. - (2)Absatz 2Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um
- 1.Ziffer einsGeräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
- 2.Ziffer 2Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
- 3.Ziffer 3ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
- 4.Ziffer 4ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
- 5.Ziffer 5Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
- 6.Ziffer 6mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
- 7.Ziffer 7Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
- 8.Ziffer 8medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
- 9.Ziffer 9In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder
- 10.Ziffer 10elektrische Glühlampen
- (3)Absatz 3Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
§ 3 EAG-VO Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.Ziffer eins„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
- 2.Ziffer 2„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
- a)Litera aBauteile,
- b)Litera bUnterbaugruppen und
- c)Litera cVerbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)- 5.Ziffer 5„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
- 6.Ziffer 6„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
- 7.Ziffer 7„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
- a)Litera aElektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
- b)Litera bElektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
- c)Litera cElektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, - 8.Ziffer 8„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
- 9.Ziffer 9„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule,„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Ziffer 7, gelten, und Photovoltaikmodule,
- 10.Ziffer 10„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Ziffer 8, gelten,
- 11.Ziffer 11„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:„gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, Sitzung 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, Sitzung 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
- i)Litera iGefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
- ii)Sub-Litera, i, iGefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
- iii)iiiGefahrenklasse 4.1;
- iv)Sub-Litera, i, vGefahrenklasse 5.1.
- 12.Ziffer 12„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
- 13.Ziffer 13„Sammelstellen“ von
- a)Litera aden Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oderden Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002 oder
- b)Litera bHerstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können, - 14.Ziffer 14„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte,
- 15.Ziffer 15LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind
- 16.Ziffer 16„ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
- 17.Ziffer 17„ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,
- 18.Ziffer 18„Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
- 19.Ziffer 19„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
- 20.Ziffer 20„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber,„Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 und die Vertreiber,
- 21.Ziffer 21„homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
- 22.Ziffer 22„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 Sitzung 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
- 23.Ziffer 23„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 Sitzung 50,
- 24.Ziffer 24„aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
- 25.Ziffer 25„industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
- 26.Ziffer 26„Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.
- 27.Ziffer 27„mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.
- 28.Ziffer 28„Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien, Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen und nichtelektronischen Zubehörteilen sowie Verbrauchsmaterialien.
§ 4 EAG-VO Stoffverbote und Vermeidung
- (1)Absatz einsEs ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE),
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. - (1a)Absatz eins aDie Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen.Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Absatz eins b bis 1d nicht anderes bestimmen.
- (1b)Absatz eins bDie Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.
- (1c)Absatz eins cDie Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
- (1d)Absatz eins dDie Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang römisch XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen vonAbsatz eins, gilt nicht für das Inverkehrsetzen von
- 1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 3.Ziffer 3Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 4.Ziffer 4Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 5.Ziffer 5In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 6.Ziffer 6industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
- 7.Ziffer 7Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von
- a)Litera avor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,
- b)Litera bvor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
- c)Litera cvor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,
- d)Litera dvor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
- e)Litera eElektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,
- f)Litera fallen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind,
und - 8.Ziffer 8Ersatzteilen zur Wiederverwendung,
- a)Litera adie aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden,
- b)Litera bdie aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- c)Litera cdie aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Unionin Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,
- d)Litera ddie aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und
- e)Litera edie aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden,
sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden.
- (2a)Absatz 2 aAbs. 1 gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.Absatz eins, gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang römisch III und Anhang römisch IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.
- (2b)Absatz 2 bAbs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht fürAbsatz eins und die Paragraphen 4 a und 4b gelten nicht für
- 1.Ziffer einsAusrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
- 2.Ziffer 2ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
- 3.Ziffer 3ortsfeste Großanlagen,
- 4.Ziffer 4Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,
- 5.Ziffer 5bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
- 6.Ziffer 6aktive implantierbare medizinische Geräte,
- 7.Ziffer 7Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
- 8.Ziffer 8Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
- 9.Ziffer 9Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können,Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Ziffer eins, bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können,
- 10.Ziffer 10Pfeifenorgeln.
- (3)Absatz 3Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.
§ 4a EAG-VO Marktüberwachung
- (1)Absatz einsDie Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und ElektronikgerätDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät
- 1.Ziffer einsdie erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen.
- 2.Ziffer 2die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
- 3.Ziffer 3zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
- 4.Ziffer 4ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- 5.Ziffer 5– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
- 6.Ziffer 6der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.
- (2)Absatz 2Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 6 wahrzunehmen hat.
- (3)Absatz 3Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, habenDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben
- 1.Ziffer einssicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.sicherzustellen, dass diese Geräte mit Paragraph 4, konform sind.
- 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 und 6 erfüllt sind.
- 3.Ziffer 3– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
- 4.Ziffer 4ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- 5.Ziffer 5ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
- 6.Ziffer 6– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.
- 7.Ziffer 7über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.
- 8.Ziffer 8der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden. - (4)Absatz 4Vertreiber haben
- 1.Ziffer einszu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 4, erfüllt haben.
- 2.Ziffer 2– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
- 3.Ziffer 3– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
- 4.Ziffer 4der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
- (5)Absatz 5Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.Verändert ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des Paragraph 4, oder der Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden.
- (6)Absatz 6Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,
- 1.Ziffer einsvon denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder
- 2.Ziffer 2an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
- (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.
§ 4b EAG-VO CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung
- (1)Absatz einsFür die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen.
- (2)Absatz 2Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem § 4 entsprechen.Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem Paragraph 4, entsprechen.
§ 5 EAG-VO Rückgabe von Altgeräten
- (1)Absatz einsLetztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben
- 1.Ziffer einsbei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,,
- 2.Ziffer 2bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,,
- 3.Ziffer 3bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
- 4.Ziffer 4beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Absatz 2, oder 3.
Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Gemische ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen. - (2)Absatz 2Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.
- (3)Absatz 3Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Absatz 2, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei
- 1.Ziffer einsSammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,,
- 2.Ziffer 2Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 6 EAG-VO Sammelstellen
- (1)Absatz einsDie Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.
- (2)Absatz 2Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
- 1.Ziffer einsbei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
- 2.Ziffer 2für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden. - (3)Absatz 3Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofernEin Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, melden, sofern
- 1.Ziffer einsder Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und
- 2.Ziffer 2eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.
- (4)Absatz 4Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsGLN (global location number) der Sammelstelle,
- 2.Ziffer 2Sammel- und Behandlungskategorie,
- 3.Ziffer 3geschätzte Masse und
- 4.Ziffer 4Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)
- (6)Absatz 6Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entwederBetreiber der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder
- 1.Ziffer einsselbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder
- 2.Ziffer 2auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.
§ 7 EAG-VO Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
- (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
- (3)Absatz 3Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entwederHersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, entweder
- 1.Ziffer einsindividuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oderindividuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder
- 2.Ziffer 2im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen.
Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
§ 7a EAG-VO Sammelziele
§ 7a.Paragraph 7 a, Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:
- 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
- 2.Ziffer 2ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;
- 3.Ziffer 3ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von
- a)Litera amindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder
- b)Litera bmindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
§ 8 EAG-VO Sicherstellung durch Hersteller
- (1)Absatz einsHersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
- 1.Ziffer einsdurch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
- 2.Ziffer 2durch Abschluss einer Versicherung oder
- 3.Ziffer 3durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
geleistet werden. - (2)Absatz 2Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 habenSicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
- 1.Ziffer einsein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
- 2.Ziffer 2von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
- 3.Ziffer 3ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.
§ 10 EAG-VO Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
- (1)Absatz einsHersteller, die
- 1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder
- 2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,
haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen. - (2)Absatz 2Hersteller, die
- 1.Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder
- 2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,
- (3)Absatz 3Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Absatz eins und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
§ 11 EAG-VO Behandlung
- (1)Absatz einsHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
- 1.Ziffer einsganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;
- 2.Ziffer 2nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;
- 3.Ziffer 3die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;
- 3a.Ziffer 3 adie getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;
- 4.Ziffer 4für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden undfür Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer eins, die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und
- 5.Ziffer 5im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn dieseim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 2, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
- a)Litera aeiner Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder
- b)Litera beiner Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
- c)Litera ceiner Verwertungsanlage zugeführt werden.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß. - (2)Absatz 2Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, undder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
- 2.Ziffer 2die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
- (3)Absatz 3Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten.
- (4)Absatz 4Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 einzuhalten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 einzuhalten.
- (5)Absatz 5Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der §§ 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, BGBl. II Nr. 102/2017, eingehalten werden.Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der Paragraphen 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, eingehalten werden.
§ 12 EAG-VO Kennzeichnung
§ 12.Paragraph 12, Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.
§ 13 EAG-VO Informationen für Letztverbraucher
§ 13.Paragraph 13, Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
- 1.Ziffer einsSinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
- 2.Ziffer 2die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
- 3.Ziffer 3die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
- 4.Ziffer 4die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
- 5.Ziffer 5die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.§ 14 EAG-VO Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen
§ 14.Paragraph 14, Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 15 EAG-VO Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
- (1)Absatz einsHersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.Hersteller, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 2, ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4,, 11 Absatz eins und 2, 13, 21 Absatz eins, Ziffer 7,, 23 Absatz eins und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
- (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.Abweichend von Absatz eins, kann für einen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.
- (2)Absatz 2Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß Paragraph 21 a, können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 10,, 11 Absatz eins und 2, 23 Absatz 4 und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
- (3a)Absatz 3 aEin Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.Ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 b, hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.
- (4)Absatz 4Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.
§ 16 EAG-VO Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
- (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
- (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, erfolgen kann.
- (2a)Absatz 2 aDie Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
- 1.Ziffer einsEs sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
- 2.Ziffer 2Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
- 3.Ziffer 3Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
- (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Absatz 2 a, in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.
- (3a)Absatz 3 aSammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 185/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018,)
- (6)Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.
§ 17 EAG-VO Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
- (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zuzuführen.
- (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 11, einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
- (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, gesammelten und einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
- 1.Ziffer einsdie Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
- 2.Ziffer 2der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
- 3.Ziffer 3die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,
- 4.Ziffer 4der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 undder Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und
- 5.Ziffer 5das Datum der Abholung.
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
§ 18 EAG-VO Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
- (1)Absatz einsDer Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
- 1.Ziffer einseine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und allenfalls deren Bevollmächtigten unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und
- 2.Ziffer 2einen Tätigkeitsbericht.
Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln.Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln. - (2)Absatz 2Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
§ 19 EAG-VO Koordinierungsstelle
- (1)Absatz einsDie Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.Die Koordinierungsaufgaben gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.
- (2)Absatz 2Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
- 1.Ziffer einsAbwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondereAbwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,, insbesondere
- a)Litera aFestlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
- b)Litera bFristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2,Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3 und für eine Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,,
- c)Litera cZustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
- 2.Ziffer 2Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:
- a)Litera adie zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,
- b)Litera bdie Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen
- aa)Sub-Litera, a, adie Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und
- bb)Sub-Litera, b, bdie Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind;die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, idgF erforderlich sind;
die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden; - c)Litera cdie Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
- 2a.Ziffer 2 aFestlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß.Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 6,, sofern eine Pauschale nach Ziffer 2, gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Ziffer 2, abgedeckt sind. Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Litera c, gelten für diese Pauschale sinngemäß.
- 3.Ziffer 3Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
- 4.Ziffer 4Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
- (3)Absatz 3Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:Die Koordinierung hat folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
- 1.Ziffer einsErmittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
- 2.Ziffer 2die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 ;,
- 3.Ziffer 3Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß Paragraph 13, unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,
- (4)Absatz 4Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.
§ 20 EAG-VO Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
- (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsGLN der Sammelstelle,
- 2.Ziffer 2Sammel- und Behandlungskategorie,
- 3.Ziffer 3geschätzte Masse und
- 4.Ziffer 4Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
- (2)Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
- (3)Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)
- (5)Absatz 5Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)
- (7)Absatz 7Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.
§ 21 EAG-VO Registrierung der Verpflichteten
- (1)Absatz einsHersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
- 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
- 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
- 2a.Ziffer 2 aSteuernummer,
- 3.Ziffer 3Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
- 4.Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
- 4a.Ziffer 4 aInternetseite des Herstellers, sofern vorhanden,
- 5.Ziffer 5die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,
(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,)- 6.Ziffer 6Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
- 7.Ziffer 7für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
- 8.Ziffer 8Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
- 9.Ziffer 9Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.
- (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und –
sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsdie in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a,
- 1a.Ziffer eins aMarkennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,
- 2.Ziffer 2Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
- 3.Ziffer 3Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
- 4.Ziffer 4für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. - (4)Absatz 4Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
- 1.Ziffer einsdie Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) unddie Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
- 2.Ziffer 2die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategoriedie Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
§ 21a EAG-VO Bevollmächtigter für ausländische Hersteller
- (1)Absatz einsWird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:
Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.Ziffer einsDer Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
- 2.Ziffer 2das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
- 3.Ziffer 3die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) unddie Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
- 4.Ziffer 4die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln. - (2)Absatz 2Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
- 1.Ziffer einsRegistrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9;Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9;
- 2.Ziffer 2Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
- 3.Ziffer 3Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 verantwortlich ist;Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 verantwortlich ist;
- 4.Ziffer 4Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
- 5.Ziffer 5Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. - (3)Absatz 3Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
- (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
- (5)Absatz 5Die Pflichten der Hersteller gemäß § 13a Abs.1 Z 3 AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz , Ziffer 3, AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
§ 21b EAG-VO Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler
- (1)Absatz einsHersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
- (2)Absatz 2Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.Ziffer einsDer Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
- 2.Ziffer 2das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
- 3.Ziffer 3die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) unddie Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
- 4.Ziffer 4die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln. - (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsRegistrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9,Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9,
- 2.Ziffer 2Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
- 3.Ziffer 3Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 getrennt an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 getrennt an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. - (4)Absatz 4Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
§ 21c EAG-VO
Paragraph 21 c, Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist. Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.
§ 22 EAG-VO Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
§ 22.Paragraph 22, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste
- 1.Ziffer einsder Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen,der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllen,
- 2.Ziffer 2der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) undder Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
- 3.Ziffer 3der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,
im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.§ 23 EAG-VO Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
- (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
- (1a)Absatz eins aDer Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Absatz 3, gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
- (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.
- (4)Absatz 4Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
§ 24 EAG-VO Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
- (1)Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
- a)Litera agesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
- b)Litera bals gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
- c)Litera cals Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
- d)Litera drecycliert wurden,
- e)Litera einsgesamt verwertet wurden,
- f)Litera fin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
- g)Litera gaus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
und - 2.Ziffer 2die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
- (2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
- (3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
§ 25 EAG-VO Pflichten des Eigenimporteurs
§ 25.Paragraph 25, Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.
§ 26 EAG-VO Datenstrukturen der Meldungen
§ 26.Paragraph 26, Für Meldungen nach dieser Verordnung an das Register gemäß § 22 AWG 2002 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Für Meldungen nach dieser Verordnung an das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
§ 27 EAG-VO Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 27.Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden
- 3.Ziffer 3die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005S. 65,Sitzung 65,
- 4.Ziffer 4die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48,die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 Sitzung 48,
- 5.Ziffer 5die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 Sitzung 18,
- 6.Ziffer 6die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38,die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 Sitzung 38,
- 7.Ziffer 7die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47,die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 Sitzung 47,
- 8.Ziffer 8die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48,die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 Sitzung 48,
- 9.Ziffer 9die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 Sitzung 50,
- 10.Ziffer 10die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9,die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 Sitzung 9,
- 11.Ziffer 11die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74,die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 Sitzung 68 bis 74,
- 12.Ziffer 12die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34,die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 Sitzung 28 bis 34,
- 13.Ziffer 13die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 Sitzung 18,
- 14.Ziffer 14die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,
- 15.Ziffer 15die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,
- 16.Ziffer 16die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,
- 17.Ziffer 17die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,
- 18.Ziffer 18die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,
- 19.Ziffer 19die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,
- 20.Ziffer 20die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,
- 21.Ziffer 21die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,
- 22.Ziffer 22die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,
- 23.Ziffer 23die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,
- 24.Ziffer 24die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,
- 25.Ziffer 25die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,
- 26.Ziffer 26die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,
- 27.Ziffer 27die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,
- 28.Ziffer 28die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,
- 29.Ziffer 29die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,
- 30.Ziffer 30die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,
- 31.Ziffer 31die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen römisch II a und römisch II b der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,
- 32.Ziffer 32die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,
- 33.Ziffer 33die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,
- 34.Ziffer 34die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,
- 35.Ziffer 35die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,
- 36.Ziffer 36die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,
- 37.Ziffer 37die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,
- 38.Ziffer 38die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,
- 39.Ziffer 39die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72,die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72,
- 40.Ziffer 40die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78,die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78,
- 41.Ziffer 41die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,
- 42.Ziffer 42die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6,die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6,
- 43.Ziffer 43die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,
- 44.Ziffer 44die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12,
- 45.Ziffer 45die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13,die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13,
- 46.Ziffer 46die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15,
- 47.Ziffer 47die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21,
- 48.Ziffer 48die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23,
- 49.Ziffer 49die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25,
- 50.Ziffer 50die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29,die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29,
- 51.Ziffer 51die Richtlinie (EU) 2017/2102 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU, ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S 8,
- 52.Ziffer 52die delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 94,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 94,
- 53.Ziffer 53die delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 97,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 97,
- 54.Ziffer 54die delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 100,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 100,
- 55.Ziffer 55die delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 103,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 103,
- 56.Ziffer 56die delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 106,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 106,
- 57.Ziffer 57die delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 109,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 109,
- 58.Ziffer 58die delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 112,die delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 112,
- 59.Ziffer 59die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14. Juni 2018 S 93,
- 60.Ziffer 60die delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 5,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 5,
- 61.Ziffer 61die delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 8,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 8,
- 62.Ziffer 62die delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 11,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 11,
- 63.Ziffer 63die delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 14,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 14,
- 64.Ziffer 64die delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 29,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 29,
- 65.Ziffer 65die delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 23,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 23,
- 66.Ziffer 66die delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 26,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 26,
- 67.Ziffer 67die delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 32,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 32,
- 68.Ziffer 68die delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 20,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 20,
- 69.Ziffer 69die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17,
- 70.Ziffer 70die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 zur Festlegung eines Formats für die Registrierung und für die Berichterstattung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und über die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register, ABl. Nr. L 48, vom 20. Februar 2019 S 6,
- 71.Ziffer 71die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 unddie delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und
- 72.Ziffer 72die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41,
- 73.Ziffer 73die delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 109,die delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 109,
- 74.Ziffer 74die delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 112,die delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 112,
- 75.Ziffer 75die delegierte Richtlinie (EU) 2020/364 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 122,die delegierte Richtlinie (EU) 2020/364 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 122,
- 76.Ziffer 76die delegierte Richtlinie (EU) 2020/365 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 125 unddie delegierte Richtlinie (EU) 2020/365 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 125 und
- 77.Ziffer 77die delegierte Richtlinie (EU) 2020/366 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 129,die delegierte Richtlinie (EU) 2020/366 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 129,
umgesetzt.
§ 27a EAG-VO Übergangsbestimmung
- (1)Absatz einsAbweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.Abweichend zu Paragraph 21, haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren.
- (2)Absatz 2Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.Abweichend zu Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.
§ 28 EAG-VO In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.Die Paragraphen 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Absatz eins bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.Die Lampenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. Paragraph 4, dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
- (5)Absatz 5§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2006, treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 14,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2 a und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007, treten mit 1. April 2007 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer 11,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 6, Absatz 5, außer Kraft.
- (9)Absatz 9§ 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 11 und 15, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 23, Absatz eins a und 3, Paragraph 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer 15 bis 25, Paragraph 4, Absatz eins bis 2b, die Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften, Paragraph 27, Ziffer 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 2 a,, 3, 3a und 5, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 2 a,, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b,, Paragraph 21 c,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz eins a bis 1d, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 27,, Anhang 2a Ziffer 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 27, sowie Anhang 2a Ziffer 26 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (14)Absatz 14Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Anhang 2a Ziffer 31 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2017, tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Ziffer 31, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (15)Absatz 15§ 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 28,, Paragraph 4, Absatz 2 und 2b, Paragraph 16, Absatz 3 und 5, Paragraph 27, sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (16)Absatz 16Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 9 b, römisch eins, Ziffer 13 a,, Ziffer 13 b,, Ziffer 13 b, römisch eins, Ziffer 13 b, römisch II und Ziffer 13 b, römisch III in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 13 a und Ziffer 13 b, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (17)Absatz 17Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Anhang 2 Ziffer 39 a, in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 39, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (18)Absatz 18Die §§ 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3,, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (19)Absatz 19Die §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 und 23 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in KraftDie Paragraphen 18, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 3 und 23 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft
- (20)Absatz 20§ 3 Z 19, 22 und 23, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 Z 3a und 5 sowie § 27 Z 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer 19,, 22 und 23, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 a und 5 sowie Paragraph 27, Ziffer 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.
Anlagen
Anl. 1 EAG-VO
Gerätekategorien (bis 14. August 2018)1. HaushaltsgroßgerätezB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
Anl. 1a EAG-VO
Gerätekategorien (ab 15. August 2018)
1. Wärmeüberträger
zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten
zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
3. Lampen
zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, ausgenommen Photovoltaikmodule. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
7. Photovoltaikmodule.
Anl. 2b EAG-VO
EU-Konformitätserklärung
1. Allgemeines
Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.
Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 bis § 4b dieser Verordnung.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4 bis Paragraph 4 b, dieser Verordnung.
2. Muster einer EU-Konformitätserklärung
- 1. Ziffer einsNr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
- 2. Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß § 4a Abs. 2:Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 :,
- 3. Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
- 4. Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
- 5. Ziffer 5Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88):Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 88):
- 6. Ziffer 6Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
- 7. Ziffer 7Zusätzliche Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….……………………….
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Anl. 3 EAG-VO
Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung
Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015
Sammel- und Behandlungskategorien | Gerätekategorien gemäß Anhang 1 | Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
Verwertungsquote in % | Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in % |
Großgeräte* | Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) | 80 | 75 | 3000 |
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) | 75 | 65 |
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) | 75 | 65 |
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) | 70 | 50 |
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß | 70 | 50 |
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß | 70 | 50 |
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung | 80 | 75 |
Medizinische Geräte – groß | 70 | 50 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß | 70 | 50 |
Kühl- und Gefriergeräte | Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte | 80 | 75 | 2000 |
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung | 80 | 75 |
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte | IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) | 75 | 65 | 1500 |
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) | 75 | 65 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore | 70 | 50 |
Elektrokleingeräte* | Haushaltskleingeräte | 70 | 50 | 1500 |
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) | 75 | 65 |
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) | 75 | 65 |
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) | 70 | 50 |
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein | 70 | 50 |
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein | 70 | 50 |
Medizinische Geräte – klein | 70 | 50 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein | 70 | 50 |
Gasentladungslampen | Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) | - | 80 | 300 |
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) | 70 | 50 |
Photovoltaikmodule | Photovoltaikmodule | 75 | 65 | - |
| | | | |
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.
Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:
Sammel- und Behandlungskategorien | Gerätekategorien gemäß Anhang 1 | Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
Verwertungsquote in % | Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % |
Großgeräte* | Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) | 85 | 80 | 3000 |
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) | 80 | 70 |
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) | 80 | 70 |
Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) | 75 | 55 |
Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß | 75 | 55 |
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß | 75 | 55 |
Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung | 85 | 80 |
Medizinische Geräte – groß | 75 | 55 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß | 75 | 55 |
Kühl- und Gefriergeräte | Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte | 85 | 80 | 2000 |
Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung | 85 | 80 |
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte | IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) | 80 | 70 | 1500 |
Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) | 80 | 70 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore | 75 | 55 |
Elektrokleingeräte* | Haushaltskleingeräte | 75 | 55 | 1500 |
IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) | 80 | 70 |
Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) | 80 | 70 |
Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) | 75 | 55 |
Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein | 75 | 55 |
Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein | 75 | 55 |
Medizinische Geräte – klein | 75 | 55 |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein | 75 | 55 |
Gasentladungslampen | Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) | - | 80 | 300 |
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) | 75 | 55 |
Photovoltaikmodule | Photovoltaikmodule | 80 | 70 | - |
| | | | |
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.
Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:
Sammel- und Behandlungskategorien | Gerätekategorien gemäß Anhang 1a | Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
Verwertungsquote in % | Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % |
Großgeräte* | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 3000 |
Großgeräte | 85 | 80 |
Kühl- und Gefriergeräte | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 2000 |
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte | Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten | 80 | 70 | 1500 |
Elektrokleingeräte* | Kleingeräte | 75 | 55 | 1500 |
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte | 75 | 55 |
Gasentladungslampen | Lampen | - | 80 | 300 |
Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) | 75 | 55 |
Photovoltaikmodule | Photovoltaikmodule | 85 | 80 | - |
| | | | |
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist
Anl. 4 EAG-VO Symbol für die getrennte Sammlung
Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Anl. 5 EAG-VO
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19,1. Massenanteil an Elektro- und ElektronikgerätenFür die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.
- a)Litera ader Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal),
- b)Litera bder Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen.
2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung)2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Paragraph 17, (eigene Sammelleistung)Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie.
- a)Litera aeiner Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a),
- b)Litera beiner Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b),
- c)Litera cder Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
- d)Litera dallfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
- e)Litera evon Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
- a)Litera aDie Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
- b)Litera bSofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach Paragraph 3, Ziffer 13, aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
- 6.1.6 Punkt einsAddition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).
- 6.2.6 Punkt 2Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS).
- 6.3.6 Punkt 3Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist.
- 6.4.6 Punkt 4Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
- 6.5.6 Punkt 5Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des laufenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
- 6.6.6 Punkt 6Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
7. Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Anl. 6 EAG-VO
Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
1. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:
- a)Litera aeine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
- b)Litera bUnterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Z 4 enthält undUnterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, enthält und
- c)Litera ceine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß § 2 AWG 2002 handelt.eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß Paragraph 2, AWG 2002 handelt.
2. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.
3. Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass3. Ziffer eins, Buchstaben a und b und Ziffer 4, gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
- a)Litera aElektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
- b)Litera bgebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
- c)Litera cfehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.
4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen:
- a)Litera aPrüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
- b)Litera bDie Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen.
- c)Litera cDie Aufzeichnungen gemäß lit. b sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.
- d)Litera dDie Aufzeichnungen gemäß lit. b enthalten folgende Angaben:Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, enthalten folgende Angaben:
- –StrichaufzählungBezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a);
- –StrichaufzählungIdentifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);
- –StrichaufzählungHerstellungsjahr (soweit bekannt);
- –StrichaufzählungName und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
- –StrichaufzählungArt und Ergebnisse der gemäß lit. a beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);Art und Ergebnisse der gemäß Litera a, beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);
5. Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:5. Zusätzlich zu den unter Ziffer eins,, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
- a)Litera aein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief;
- b)Litera beine Erklärung der Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein.
6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen.6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Ziffer eins,, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Ziffer 2,, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 Sitzung 1) vorzugehen.
Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 25.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014
- § 0 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014
- § 0 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014
- § 0 gültig von 25.05.2011 bis 31.12.2012
- § 0 gültig von 30.04.2005 bis 24.05.2011
Inhaltsverzeichnis |
§ 1.Paragraph eins, | Ziele |
§ 2.Paragraph 2, | Geltungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
§ 4.Paragraph 4, | Stoffverbote und Vermeidung |
§ 4aParagraph 4 a, | Marktüberwachung |
§ 4bParagraph 4 b, | CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung |
§ 5.Paragraph 5, | Rückgabe von Altgeräten |
§ 6.Paragraph 6, | Sammelstellen |
§ 7.Paragraph 7, | Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller |
§ 7a.Paragraph 7 a, | Sammelziele |
§ 8.Paragraph 8, | Sicherstellung durch Hersteller |
§ 9.Paragraph 9, | Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller |
§ 10.Paragraph 10, | Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller |
§ 11.Paragraph 11, | Behandlung |
§ 11a.Paragraph 11 a, | Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten |
§ 12.Paragraph 12, | Kennzeichnung |
§ 13.Paragraph 13, | Informationen für Letztverbraucher |
§ 14.Paragraph 14, | Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen |
§ 15.Paragraph 15, | Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem |
§ 16.Paragraph 16, | Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems |
§ 17.Paragraph 17, | Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme |
§ 18.Paragraph 18, | Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme |
§ 19.Paragraph 19, | Koordinierungsstelle |
§ 20.Paragraph 20, | Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs |
§ 21.Paragraph 21, | Registrierung der Verpflichteten |
§ 21a.Paragraph 21 a, | Bevollmächtigter für ausländische Hersteller |
§ 21b. und § 21c.Paragraph 21 b und Paragraph 21 c, | Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler |
§ 22.Paragraph 22, | Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler |
§ 23.Paragraph 23, | Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte |
§ 24.Paragraph 24, | Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung |
§ 25.Paragraph 25, | Pflichten des Eigenimporteurs |
§ 26.Paragraph 26, | Datenstrukturen der Meldungen |
§ 27.Paragraph 27, | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 27a.Paragraph 27 a, | Übergangsbestimmung |
§ 28.Paragraph 28, | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
Anhang 1 | Gerätekategorien (bis 14. August 2018) |
Anhang 1a | Gerätekategorien (ab 15. August 2018) |
Anhang 2 | Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2020)Von der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,) |
Anhang 2a | Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2020)Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,) |
Anhang 2b | EU-Konformitätserklärung |
Anhang 3 | Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung |
Anhang 4 | Symbol für die getrennte Sammlung |
Anhang 5 | Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, |
Anhang 6 | Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten |
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