§ 11a EAG-VO

EAG-VO - Elektroaltgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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